Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit der ArbG den Lohnanspruch des ArbN nicht erfüllt und stattdessen ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des ArbN auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über (vgl § 115 SGB X). Das betrifft vor allem das Insolvenzgeld (ergänzend > Lohnersatzleistungen). Weil der Träger aber im Prinzip nur den um die gesetzlichen Abgaben geminderten Bruttolohn als Sozialleistung an den ArbN erbringt, ist auch nur in dieser Höhe die Lohnforderung übergegangen. Das erklärt die Steuerbefreiung der Sozialleistungen, die der ArbN erhält (vgl § 3 Nr 2 EStG; > Rz 4/2). Sie unterliegen aber bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 55 ff dem > Progressionsvorbehalt (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG). Dazu übermittelt der Träger der Sozialleistungen dem FA die Daten der erbrachten Sozialleistungen (vgl § 32b Abs 3 EStG).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Erfüllt der ArbG den Lohnanspruch zu einem späteren Zeitpunkt durch Zahlung unmittelbar an den Träger der Sozialleistungen, führt dies beim ArbN zum > Zufluss von Arbeitslohn (BFH 219, 313 = BStBl 2008 II, 375) und zugleich zum LSt-Abzug. Denn der Forderungsübergang nach § 115 SGB X führt selbst nicht ohne weiteres zur Steuerbefreiung der Lohnzahlung; durch den Gläubigerwechsel ändert die Lohnforderung des ArbN ihren Charakter nicht (vgl H 3.2 LStH; BArbG vom 17.04.1985, DB 1985, 2251; BFH 237, 59 = BStBl 2012 II, 596).

 

Rz. 4/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Hat der ArbN vor einem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw dessen Abweisung mangels Masse seinen Arbeitslohnanspruch mit Zustimmung der Arbeitsagentur an ein Kreditinstitut abgetreten (§ 170 SGB III), wird das Insolvenzgeld an das vorfinanzierende Kreditinstitut ausgezahlt. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verfügt der ArbN im Rahmen der Abtretung an das Kreditinstitut bereits über seinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Zahlungen sind deshalb steuerfrei gemäß § 3 Nr 2 EStG, unterliegen aber dem > Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG.

Im Ergebnis wird die Leistung an den ArbN mithin höchstens einmal dem LSt-Abzug unterworfen.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zum Übergang von Ansprüchen auf Kindergeld auf einen Sozialhilfeträger > Kindergeld Rz 85 ff. Zur Beitragslastverschiebung und dem damit verbundenen Verlust des ArbG auf den Rückgriff wegen der Beiträge zur > Sozialversicherung > Übernahme der Lohnsteuer Rz 4, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 22.

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