I. Allgemeines

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Begriff "Betriebsveranstaltung" ergibt sich seit 2015 (> Rz 1) aus § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1 EStG (BT-Drs 18/3017 S 47). Er definiert die Betriebsveranstaltung als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dieser Begriffsdefinition liegt die vorherige und insoweit fortgeltende Rechtsprechung zugrunde, die die Betriebsveranstaltung ebenso wie nun in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1 EStG beschreibt und – weiterhin; > Rz 8, > Rz 25 ff – voraussetzt, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen ArbN offensteht (BFH 125, 260 = BStBl 1978 II, 532 mwN; BFH 241, 519 = BStBl 2015 II, 186).

II. Betriebliche Ebene

 

Rz. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Es muss sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene handeln. Sie muss mithin unter der Autorität des ArbG stehen. Er kann sie selbst planen und durchführen, sich hierfür aber auch ganz oder teilweise Dritter bedienen (zB Eventmanager / Partyservice). Der ArbG kann die Planung aber auch dem Betriebs- oder Personalrat überlassen (BMF vom 14.10.2015, Tz 1, > Rz 3). Das schließt Veranstaltungen Dritter aus, zB durch > Berufsstände und Berufsverbände (> Gewerkschaft). Die FinVerw geht von einer Betriebsveranstaltung nur aus, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt; die Teilnahme einer Minderheit von Betriebsfremden (zB Kunden) ist unschädlich. Voraussetzung ist uE nicht, dass die Teilnehmer an einem Ort zusammenkommen, womit auch Online-Veranstaltungen (etwa "digitale Happy Hour", Grillfest per Videokonferenz oder Ähnliches), bei denen der ArbG Zuschüsse leistet oder Sachleistungen erbringt (etwa Zusendung eines entsprechenden "Care-Pakets"), eine begünstigte Betriebsveranstaltung sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die digitale Veranstaltung eine ansonsten regulär vor Ort stattfindende Veranstaltung ersetzt und (zB aufgrund von Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen bzw Abstands- und Hygienevorgaben) die einzige oder einzig umsetz- bzw vertretbare Möglichkeit eines geselligen Zusammenkommens ist. Auch ein digitales Beisammensein bleibt uE trotz der räumlichen Trennung der Teilnehmer ein Beisammensein.

 

Rz. 5/1

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Die (inner)betriebliche Ebene ist von der geschäftlichen Ebene abzugrenzen (vgl > Bewirtung Rz 7). Eine Betriebsveranstaltung ist danach nicht gegeben, wenn die Anzahl der externen Gäste die Anzahl der ArbN weit überwiegt (EFG 2015, 2167). Es handelt sich dann um eine geschäftliche Veranstaltung (vgl auch Kurzinfo ESt 20/2016 der OFD NRW vom 21.09.2016, welche bei überwiegend eigenen ArbN von einer betrieblichen und bei überwiegend betriebsfremden Personen von einer geschäftlichen Veranstaltung ausgeht). Zur Teilnahme von Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern anderer Konzerngesellschaften vgl > Rz 18.

 

Rz. 5/2

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Neben der Abgrenzung zur geschäftlichen Ebene ist uE auch gegenüber der privaten Ebene abzugrenzen. Zur Frage, wann ein (betriebliches) Fest des ArbG und wann ein privates Fest des ArbN gegeben ist, vgl FG HH (EFG 2004, 193 – Adventsfrühstück im Haus des ArbN und Verabschiedung eines Vorstands) und BFH 201, 283 = BStBl 2003 II, 725 (Arbeitnehmergeburtstag). Auch ein privates Fest des Unternehmers ist von der betrieblichen Ebene abzugrenzen, vgl BFH/NV 1997, 560 = DStRE 1997, 825 (Geburtstagsfeier eines Firmengründers in einer PersG) oder BFH 166, 251 = BStBl 1992 II, 359 (Geburtstagsfeier eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers).

 

Rz. 5/3

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Soweit jedoch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene gegeben ist, bei der aber auch externe Gäste (> Rz 5/1) oder private Gäste (> Rz 5/2) teilnehmen, so ist dies zwar keine gemischte Veranstaltung (> Rz 7 ff), gleichwohl sind die anteiligen Aufwendungen separat zu beurteilen (ESt-Kurzinfo 20/2016 der OFD NRW vom 21.09.2016).

III. Gesellschaftlicher Charakter

 

Rz. 6

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Gesellschaftlichen Charakter haben Veranstaltungen, bei denen die Pflege des persönlichen Kontakts der Betriebsangehörigen untereinander und mithin die Verbesserung des Betriebsklimas im Vordergrund steht. Der BFH versteht darunter ein geselliges Beisammensein (siehe auch > Rz 5 aE). Dazu gehören der Betriebsausflug mit Bahn, Bus, Schiff, Flugzeug; die Weihnachtsfeier; die Feier eines Firmenjubiläums; ein Betriebsfest mit und ohne Tanz; gemeinsames Kegeln in einer Gaststätte (BFH 143, 544 = BStBl 1985 II, 529); ebenso ein Theaterbesuch oder der Besuch einer Sportveranstaltung, aber nur, wenn im Zusammenhang damit (also vorher oder anschließend) Gelegenheit zu persönlichen Kontakten, zB in einer Gaststätte, besteht (BFH 146, 87 = BStBl 1986 II, 406); zum Betriebssportfest > Betriebssport Rz 4; zu einem Zirkusbesuch im Rahmen eines eintägigen Betriebsausflugs EFG 1989, 347; ebenso Jubilar- und Pensionärstreffen (> Rz 29).

 

Rz. 6/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Keine Betriebsveranstaltungen sind aber Feiern zur Ehrung eines einzelnen Mitarbeiters zB anlässlich seines Jubiläums oder seiner Ver...

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