Rz. 18

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach BMF vom 14.10.2015, Tz 1, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3 liegt auch bei Teilnahme von Leiharbeitnehmern und Konzernangehörigen (zwingend) eine Betriebsveranstaltung vor. Selbst wenn Leih-/Konzern-ArbN die Anzahl der Betriebsangehörigen zahlenmäßig (weit) übersteigen, wäre die Veranstaltung danach nicht geschäftlich veranlasst (> Rz 5/1). UE ist es zweifelhaft, ob diese Teilnehmer zur betrieblichen Ebene zu zählen sind, da es keinen Unterschied machen kann, ob zB die Reinigung des Betriebs unmittelbar durch ArbN eines externen Vertragspartners, mittelbar durch Leih-ArbN eines externen Vertragspartners (Verleiher) oder unmittelbar durch Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft vorgenommen wird.

 

Rz. 18/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Einbeziehung dieser Personen bei der Frage, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt, ist von der daraus resultierenden Versteuerung abzugrenzen. Gemäß BMF vom 14.10.2015, Tz 3, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3 kann lediglich "aus Vereinfachungsgründen" eine Versteuerung nach § 19 Abs 1 Nr 1a EStG vorgenommen werden. Das BMF äußert sich nicht dazu, wie zu verfahren ist, wenn die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden soll (vgl hierzu BYLfSt vom 22.11.2017, > Rz 3) und auch nicht dazu, ob bzw wann die Anwendung überhaupt sinnvoll ist, zumal die Einbeziehung die 44 EUR-Freigrenze ausschließt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen dieser Personengruppen offensteht (BMF vom 14.10.2015, Tz 3, > Rz 3; > Rz 25 ff). Zum LSt-Abzug und zur Pauschalversteuerung > Rz 18/3.

 

Rz. 18/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung hat keine Auswirkung auf den ertragsteuerlichen Abzug von > Betriebsausgaben, ausgehend von BMF vom 14.10.2015, Tz 7 und BYLfSt vom 22.11.2017 (beide > Rz 3) wohl aber auf die > Umsatzsteuer.

 

Beispiel:

Ein ArbG lädt 100 eigene ArbN zum Sommerfest, ebenso 200 ArbN von Konzerngesellschaften. Die Gesamtkosten pro Person setzen sich zusammen aus je 80 EUR für Bewirtung und 40 EUR für den Auftritt eines bekannten Künstlers.

Variante a) Anwendung der Vereinfachungsregelung

Sofern sichergestellt ist, dass die Grenze von zwei Veranstaltungen bei beiden ArbG eingehalten wird, braucht aufgrund des Freibetrags eine Lohnversteuerung nur iHv 10 EUR pro Person vorgenommen werden. Gemäß BYLfSt vom 22.11.2017 handelt es sich bei der Bewirtung der ArbN der Tochtergesellschaften insoweit um eine Geschäftsfreundebewirtung nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG und bezüglich des Auftritts des Künstlers insoweit um ein Geschenk nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG. Bezogen auf die 100 eigenen ArbN können die Ausgaben jedoch voll als Lohnaufwand abgezogen werden. Vorsteuer kann grundsätzlich voll gezogen werden.

Variante b) Keine Anwendung der Vereinfachungsregelung

Es handelt sich uE um eine geschäftliche Veranstaltung (> Rz 5 – aA BMF vom 14.10.2015, Tz 1, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3). Bei den ArbN der Tochtergesellschaften ist lediglich der Künstlerauftritt als Drittlohn zu versteuern (hier unterhalb der 44 EUR-Freigrenze), der Bewirtungsteil bleibt insgesamt als Geschäftsfreundebewirtung außer Ansatz (vgl R 8.1 Abs 8 LStR, R 4.7 Abs 3 EStR). UE muss dies auch für die eigenen ArbN gelten, da ausweislich ESt-Kurzinfo 20/2016 der OFD NRW vom 21.09.2016 eine geschäftliche Veranstaltung gegeben ist. Nach aA in BYLfSt vom 22.11.2017 (> Rz 3) wäre bei den eigenen ArbN aber sowohl der Bewirtungsteil als auch das Geschenk als Zuwendung iSe Betriebsveranstaltung zu behandeln.

 

Rz. 18/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zuwendungen an Leih-ArbN und ArbN anderer Konzernunternehmen (> Rz 18) können wahlweise vom Zuwendenden oder von deren (eigenem) ArbG pauschal versteuert werden; der Zuwendende hat sich beim ArbG zu vergewissern, dass der Freibetrag nicht bereits in Anspruch genommen wurde (BMF vom 14.10.2015, Tz 5 iVm Tz 4 Buchst c, > Rz 3; > Rz 35 ff).

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