Rz. 7

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Veranstaltung kann gemischt veranlasst sein, wenn nur ein Teil der Veranstaltung gesellschaftlichen (geselligen) Charakter hat und die Veranstaltung ansonsten rein betrieblichen (fachlichen) Zwecken dient. Ein allen ArbN zur Teilnahme offenstehendes (zum Freibetrag > Rz 20 ff) Rahmenprogramm mit kulturellem, sportlichem oder gesellschaftlichem Charakter anlässlich von Fort-, Ausbildungs- und Studienveranstaltungen des ArbG kann danach eine Betriebsveranstaltung sein (ergänzend > Fortbildungsveranstaltungen). Der gesellige und der fachliche Teil betrage hier jeweils mindestens 10 %.

 

Rz. 7/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Kosten für die Veranstaltung sind dann aufzuteilen (H 19.5 LStH; BFH 212, 55 = BStBl 2006 II, 444; BFH 225, 58 = BStBl 2009 II, 726, vgl ergänzend BFH 210, 420 = BStBl 2006 II, 30 [zu Reisen allgemein] und > Incentives). Das gilt zB für einen Betriebsausflug mit Besichtigung des Hauptwerkes des ArbG (> Rz 6/3) oder des Betriebs eines Hauptkunden (BFH 212, 55 = BStBl 2006 II, 444, krit MIT, DStR 2006, 414) oder auch für eine > Betriebsversammlung auf einem Schiff mit anschließender Abendveranstaltung (BFH 225, 58 = BStBl 2009 II, 726). So ist uE auch zu verfahren bei einer Auslandsreise (mit allen ArbN; > Rz 25 ff) mit vormittäglichen Fachvorträgen und kommunikationsfördernden Nachmittags- und Abendveranstaltungen (vgl Hartmann, Inf 2006, 589 [591]).

 

Rz. 7/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei der Aufteilung sind die rein betriebsfunktionalen Kosten (zB für Tagungsräume nebst Ausstattung, Tagungsunterlagen und Referenten) vorab auszusondern (BFH 181, 76, BStBl II 1997, 97 und in BFH/NV 1997, 401). Der Betriebsveranstaltung dagegen vollumfänglich zuzuordnen sind die Kosten für Ausflüge, das Spiel- und Sportprogramm sowie das gemeinsame Feiern und Unterhaltung. Die Kosten, die sich nicht den vorgenannten Bereichen zuordnen lassen, sind anhand der Zeitanteile auf Basis eines 8-Stunden-Arbeitstages aufzuteilen (mit Beispielen vgl Kurzinfo 1/2017 der OFD NRW vom 07.09.2017). Auch die Kosten für eine Event-Agentur, welche sowohl den fachlichen, als auch den geselligen Teil organisiert hat, wären vorab aufzuteilen und nur anteilig in die Zuwendungsfiktion der Betriebsveranstaltung (> Rz 16/2) einzubeziehen.

 

Rz. 7/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei gemischten Betriebsveranstaltungen ist der Anteil für den gesellschaftlichen Teil seit 2015 gemäß § 19 Abs1 Nr 1a Satz 2 EStG (uA unter Einbeziehung der Kosten für den äußeren Rahmen), aber unter Außerachtlassung von Reisekosten (> Rz 11) zu bewerten. Bei gemischten Incentiveveranstaltungen (zB für Vertriebsmitarbeiter) ist der gwV indes nach § 8 Abs 2 Satz 1 bzw § 37b Abs 1 Satz 2 EStG und unter anteiliger Hinzunahme der Reisekosten zu bewerten (vgl BFH 210, 420 = BStBl 2006 II, 30).

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