1. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 27

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Behinderungen sind vom Stpfl streng formalisiert durch Ausweise und Bescheinigungen der Versorgungsbehörden nachzuweisen. Zur formalen Bindung des FA an solche Entscheidungen > Rz 70. Zur rückwirkenden Anerkennung der Behinderung oder Änderung des GdB > Rz 72. Zum Verfahren bei der Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags durch das FA > Rz 55 ff.

Bei Streitigkeiten über die in § 65 EStDV aufgeführten amtlichen Ausweise, Bescheinigungen usw ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Das gilt auch für die Feststellung, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat (BVerwG vom 03.12.1976 – VII C 75.74, BStBl 1977 II, 300).

 

Rz. 27/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl 2020 I, 2770 = BStBl 2020 I, 1355) wurde die Unterscheidung in Menschen mit geminderter und schwerer Behinderung aufgegeben. Der Behinderten-Pauschbetrag wird seither ab VZ 2021 allein aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung gewährt. Zu den Nachweisen für Menschen mit einem festgestellten GdB unter 50 bis zum VZ 2020 > Rz 30.

 

Rz. 28

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Stpfl weisen dem FA ihre Behinderung wie folgt nach (vgl § 65 Abs 1 EStDV):

regelmäßig mit dem Ausweis nach dem SGB IX (vgl § 152 Abs 5 SGB IX; vgl BFH 152, 488 = BStBl 1988 II, 436). Entsprechendes gilt auch für Behinderte, die wegen Hilflosigkeit oder als Blinde/Taubblinde den erhöhten Pauschbetrag des § 33b Abs 3 Satz 3 EStG (> Rz 42) beantragen.

Der Schwerbehindertenausweis, der auch weitere gesundheitliche Merkmale enthält, kann bei den für die Durchführung des BVersG zuständigen Behörden beantragt werden (§ 152 Abs 1 SGB IX); das ist idR das Versorgungsamt, in einigen Bundesländern das Sozialamt. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung – GdB – festgestellt. Für eine Feststellung muss aber mindestens ein GdB von 20 erreicht werden (§ 152 Abs 1 SGB IX).

Statt mit dem Ausweis nach § 152 Abs 5 SGB IX kann der GdB dem FA auch mit einem Bescheid oder einer Bescheinigung der für die Durchführung des BVersG zuständigen Behörde (Versorgungsamt) nachgewiesen werden.
 

Rz. 29

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die gesundheitlichen Merkmale "blind", "taubblind" (seit 2021; > Rz 25) und "hilflos" sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme des erhöhten Pauschbetrags (vgl § 33b Abs 3 Satz 3 EStG iVm § 65 Abs 2 EStDV). Diese Merkmale muss der Stpfl dem FA durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen "Bl" (blind), "TBl" (taubblind) oder "H" (hilflos) gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVersG zuständigen Behörde mit den entsprechenden Feststellungen nachweisen (§ 65 Abs 2 EStDV). Dem Merkzeichen "H" stand bis 2016 die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI, dem SGB XII oder entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Seit 2017 wurden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt (> Pflegeversicherung Rz 5 f), dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 19.08.2016 = BStBl I, 804; § 65 Abs 2 Satz 2 EStDV seit VZ 2021). Andere Nachweise sind nicht zugelassen (BFH 201, 511 = BStBl 2003 II, 476).

2. Nachweis bei GdE unter 50

 

Rz. 30

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bis zum VZ 2020 wurde der Behinderten-Pauschbetrag bei einem festgestellten GdB unter 50 nicht in allen Fällen gewährt, > Rz 15 ff. Die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen wurden dem FA wie folgt nachgewiesen (§ 65 Abs 1 Nr 2 EStDV aF):

regelmäßig mit einer Bescheinigung der für die Durchführung des BVersG zuständigen Behörden (idR Versorgungsämter), die auf einem Feststellungsbescheid nach § 152 Abs 1 SGB IX beruht. Ggf musste bescheinigt sein, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder
wenn dem Stpfl wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid der Berufsgenossenschaft. Der Nachweis konnte auch mit einer entsprechenden Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der zuständigen Dienststellen geführt werden, wenn sie einen GdB enthält (§ 152 Abs 2 SGB IX). Der auf Berufsunfähigkeit beruhende Rentenbescheid der GRV genügte nicht (BFH 92, 442 = BStBl 1968 II, 606).
 

Rz. 31

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Durch Art 10 Nr 1 des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl 2021 I, 1259 = BStBl 2021 I, 787) wurde § 65 Abs 1 Nr 2 EStDV mit Wirkung zum 09.06.2021 neu gefasst; vgl im Vorgriff – mit Wirkung für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem VZ 2021 – auch bereits BMF vom 01.03.2021, BStBl 2021 I, ...

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