Rz. 30

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bis zum VZ 2020 wurde der Behinderten-Pauschbetrag bei einem festgestellten GdB unter 50 nicht in allen Fällen gewährt, > Rz 15 ff. Die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen wurden dem FA wie folgt nachgewiesen (§ 65 Abs 1 Nr 2 EStDV aF):

regelmäßig mit einer Bescheinigung der für die Durchführung des BVersG zuständigen Behörden (idR Versorgungsämter), die auf einem Feststellungsbescheid nach § 152 Abs 1 SGB IX beruht. Ggf musste bescheinigt sein, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder
wenn dem Stpfl wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid der Berufsgenossenschaft. Der Nachweis konnte auch mit einer entsprechenden Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der zuständigen Dienststellen geführt werden, wenn sie einen GdB enthält (§ 152 Abs 2 SGB IX). Der auf Berufsunfähigkeit beruhende Rentenbescheid der GRV genügte nicht (BFH 92, 442 = BStBl 1968 II, 606).
 

Rz. 31

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Durch Art 10 Nr 1 des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl 2021 I, 1259 = BStBl 2021 I, 787) wurde § 65 Abs 1 Nr 2 EStDV mit Wirkung zum 09.06.2021 neu gefasst; vgl im Vorgriff – mit Wirkung für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem VZ 2021 – auch bereits BMF vom 01.03.2021, BStBl 2021 I, 300.

Der Nachweis bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, ist nunmehr vom Stpfl zu erbringen

  1. durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Abs 1 SGB IX zuständigen Behörde oder,
  2. wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.

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