I. Einführung

 

Rz. 15

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die ESt/LSt wird auf Antrag (> Rz 13 ff) ermäßigt, wenn einem Stpfl zwangsläufig größere Aufwendungen (> Rz 16 ff) als der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Abziehbar ist der Teil der Aufwendungen, der die dem Stpfl zumutbare Belastung (> Rz 65 ff) übersteigt. Für diesen Vergleich sind die Verhältnisse des jeweiligen VZ maßgebend. Wegen der einzelnen Voraussetzungen > Rz 19 – 74.

II. Begünstigte Aufwendungen

 

Rz. 16

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für eine Berücksichtigung als AgB kommen Aufwendungen in Betracht, denen die bewusste und gewollte Verwendung von Vermögen zugrunde liegt (Ausgaben). Dabei geht es nicht nur um den Einsatz finanzieller Mittel (Geldausgaben), sondern auch um die Zuwendung von Sachwerten (BFH/NV 1991, 669; aber keine gebrauchte Kleidung [EFG 1985, 350]). Die Abtretung einer Forderung oder der Verzicht auf eine Forderung unter Beachtung des § 397 BGB erfüllen uE ebenfalls den Aufwendungsbegriff des § 33 EStG; nicht aber nur darlehensweise überlassene Mittel (BFH/NV 2009, 1631). Ebenso erzwungene Ausgaben, zB auf Grund einer Erpressung (> Rz 75 Erpressung, > Rz 75 Lösegeld). Hingegen sind entgangene Einnahmen oder Vermögensverluste, die ohne den Willen des Stpfl eintreten, keine Aufwendungen iSv § 33 Abs 1 EStG (BFH/NV 1994, 551; 2010, 852), zB auch Verdienstausfall bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit (BFH/NV 1996, 128 mwN); ebenso im Falle einer wegen der Insolvenz des Bauträgers vergeblichen und uneinbringlich gewordenen Anzahlung zur Errichtung eines selbst genutzten EFH (DStRE 2011, 146). Ebenso führt der Ausfall der Gewährleistung durch den Bauunternehmer bei gesundheitsgefährdenden Baumängeln nicht zu ‚Aufwendungen’ (BFH/NV 2006, 2057). Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine finanziellen Aufwendungen (EFG 2015, 1198). Anders als bei den > Werbungskosten (vgl BFH 135, 479 = BStBl 1982 II, 442 betr Zerstörung eines Pkw aus beruflichen Gründen) zählen Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zu den Aufwendungen iSd § 33 EStG (vgl Kanzler, FR 2002, 1139). Die Vorschrift enthält (anders als § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG) keinen Verweis auf § 7 EStG, der nur bei der Einkünfteerzielung anwendbar ist; zu Ausnahmen > Rz 75 Naturkatas­trophen, > Rz 75 Vermögensbereich. Keine Ausgabe ist außerdem die Bildung von ‚Rücklagen’ zur Bestreitung künftiger Ausgaben (BFH 60, 109 = BStBl 1955 III, 43). Ergänzend > Rz 22.

 

Rz. 17

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AgB sind in dem Kalenderjahr abziehbar, in dem sie "erwachsen", dh in dem sie geleistet worden sind. Das Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG gilt auch für AgB (BFH 136, 396 = BStBl 1982 II, 744; > Abfluss von Ausgaben). Das gilt auch, soweit Aufwendungen mit einem Darlehen finanziert werden; nicht erst die Tilgung führt zu AgB (BFH 154, 63 = BStBl 1988 II, 814; BFH/NV 1990, 82; 1998, 850; H 33.1–33.4 EStH). Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht vorgesehen (> R 33.4 Abs 4 Satz 3 und > R 33.4 Abs 5 Satz 2 EStR). Nach EFG 2013, 1927 kann es jedoch im Ausnahmefall geboten sein, die Aufwendungen abweichend von § 11 Abs 2 EStG im Billigkeitswege (§ 163 AO) über mehrere Jahre zu verteilen (aA EFG 2015, 1207, – Rev BFH VI R 36/15). Andererseits kann in der Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) liegen mit der Folge, dass die Aufwendungen über den gesamten Behandlungszeitraum gleichmäßig zu verteilen sind (EFG 2014, 1683). Zur Behandlung der Darlehenszinsen > Rz 75 Schuldzinsen.

Infolge des bei den AgB maßgebenden "Belastungsprinzips" bestehen aber Besonderheiten bei Aufwendungen, für die der Stpfl einen Gegenwert (> Rz 21) erwirbt oder deren Erstattung er verlangen kann (> Rz 24 –26).

 

Rz. 18

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Randziffer einstweilen frei.

III. Belastung des Steuerpflichtigen

 

Rz. 19

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Der Stpfl muss durch Aufwendungen (> Rz 16 ff) belastet sein, die ihm unvermeidbar entstehen (> Rz 40 ff). In der persönlichen Lebenssphäre des Stpfl muss ein Ereignis eintreten, das ihn zwingt, Ausgaben selbst zu tragen (> R 33.1 Satz 1–3 EStR).

 

Rz. 20

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Es ist unerheblich, ob der Stpfl die Ausgaben aus den im VZ erzielten Einnahmen oder aus dem vorhandenen Vermögen geleistet hat. Darauf kommt es ebenso wie bei den BA/WK/SA auch bei AgB nicht an (BFH 175, 332 = BStBl 1995 II, 104 mwN). In der Praxis ist es ohnehin schwierig festzustellen, ob der Stpfl die Aufwendungen im konkreten Einzelfall tatsächlich aus seinen laufenden Einnahmen oder aus seinem Vermögen (zB aus Sparguthaben oder Kontoüberziehung) bestritten hat. Anders ist es idR nur bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die die laufenden Einnahmen des Stpfl deutlich übersteigen, wie zB bei der Zahlung eines Lösegelds. Als Folge dessen kann die Belastung auch bei Finanzierung der Aufwendungen durch ein Darlehen entstehen (> Rz 17).

 

Rz. 21

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