Rz. 85

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Soweit der Entleiher haftet (> Rz 60 ff), ist er neben dem ArbG (Verleiher) und dem ArbN Gesamtschuldner (§ 42d Abs 6 Satz 5 EStG iVm § 44 AO). Seine Haftungsschuld erlischt mithin, soweit der Verleiher die LSt abgeführt hat oder der ArbN in den Fällen des § 42d Abs 3 Satz 4 EStG ausnahmsweise selbst die Steuer entrichtet hat (> Haftung für Lohnsteuer Rz 70–92). Bei der ArbN-Überlassung setzt eine solche Berücksichtigung von Zahlungen des Verleihers voraus, dass feststeht, inwieweit die von ihm abgeführte LSt diejenigen ArbN betrifft, die dem in Haftung zu nehmenden Entleiher überlassen worden sind, und ferner auf diejenigen Zeiträume entfällt, für deren Dauer der ArbN dem Entleiher überlassen wurde (wegen der Abweichungen vom Zuflussprinzip > Rz 65–67). Stehen diese Tatsachen fest und hat der Verleiher lediglich einen Teilbetrag der angemeldeten LSt gezahlt, so mindert sich der Haftungsbetrag im Verhältnis von angemeldeter zu gezahlter LSt (> R 42d.2 Abs 5 Satz 2 LStR). Soweit LSt für im Betrieb des Verleihers eingesetzte oder anderen Entleihern überlassene ArbN abgeführt wurde, erlischt die Haftungsschuld des Entleihers nicht.

 

Rz. 86

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das Betriebsstätten-FA des Verleihers (> Rz 80) kann im Prinzip die Steuerschuld (gegenüber dem ArbN) und die Haftungsschuld (gegenüber Verleiher und Entleiher) nach pflichtgemäßemErmessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. § 42d Abs 6 Satz 5 EStG erweitert die Regelung aus § 42d Abs 3 Satz 1 EStG auf den Entleiher; auch die weiteren Regelungen des § 42d Abs 3 EStG sind anzuwenden (§ 42d Abs 6 Satz 8 EStG). Beim Auswahlermessen ist zunächst zu entscheiden, ob der ArbN selber in Anspruch zu nehmen ist. Dies scheidet im Allgemeinen bei Zahlung von > Nettolohn aus, wie sie bei Überlassung geringer qualifizierter Hilfskräfte vorkommt. Der ArbN darf in diesem Fall idR davon ausgehen, dass die LSt einbehalten und abgeführt worden ist (> Haftung für Lohnsteuer Rz 90–92). Anders kann es bei Überlassung gutbezahlter ArbN (zB hochqualifizierter Ingenieure) sein, die zur ESt veranlagt werden.

 

Rz. 87

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Im Verhältnis von Verleiher und Entleiher besteht hinsichtlich der Haftung ein Vorrang des Verleihers nur insoweit, als er sich aus der Anwendung des Auswahlermessens ergibt. Sind beide Gesamtschuldner im Übrigen in gleicher Weise geeignet, wird das FA das Auswahlermessen aber gegen den Verleiher als den ArbG und damit denjenigen auszuüben haben, der den LSt-Abzug pflichtwidrig unterlassen hat. Wegen der Einzelheiten zum Auswahlermessen > Haftung für Lohnsteuer Rz 125–149; > R 42d.1 Abs 4 LStR. Steht aber die Zahlungsfähigkeit des Verleihers in Frage oder ist er nicht greifbar, kann der Entleiher neben dem Verleiher oder gar allein in Haftung genommen werden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (> Rz 60–74).

 

Rz. 88, 89

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffern einstweilen frei.

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