Rz. 65

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Haftung des Entleihers beschränkt sich ferner auf die Steuerabzüge für die Zeit, für die ihm der ArbN überlassen worden ist (§ 42d Abs 6 Satz 4 EStG). Es handelt sich um eine rechtspolitische Selbstverständlichkeit.

 

Rz. 66

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Haftung erstreckt sich mithin nur auf Steuerabzüge auf den Arbeitslohn, den der ArbN von Beginn der Überlassung an den Entleiher bis zu ihrer Beendigung "verdient" hat bzw der ihm für diese Zeit aus dem Arbeitsverhältnis zufließt. Hingegen kommt es nicht auf den Arbeitslohn an, der ihm während der Zeit der Überlassung zufließt. Von dem sonst im Steuerrecht maßgebenden Zuflussprinzip (> Zufluss von Arbeitslohn) wird hier im Interesse einer sachgerechten Zuordnung abgewichen. Die LSt, für die der Entleiher haftet, kann mithin nicht ohne weiteres einem (ggf vorhandenen) Lohnkonto des Verleihers entnommen werden, sondern muss besonders ermittelt werden. Auf diese Besonderheit nimmt auch die Schätzungsregelung in § 42d Abs 6 Satz 7 EStG Bedacht, die auf das zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarte Entgelt abstellt (> Rz 70–74). Daraus ist uE zu entnehmen, dass der Entleiher haftet, soweit er im Verhältnis zum Verleiher den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt.

 

Rz. 67

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Einige Autoren (vgl Reinhart, BB 1986, 500; L/B/P/Nacke, § 42d EStG Rz 102; Schmidt/Krüger, § 42d EStG Rz 72) vertreten die Auffassung, der Entleiher hafte nicht für Zeiten des Urlaubs oder der Krankheit. UE kommt es darauf an, ob der ArbN innerhalb der vertraglichen Dauer der ArbN-Überlassung zu Lasten des Entleihers bezahlt worden ist (dann Haftung) oder ob der Entleiher das mit dem Verleiher vereinbarte Entgelt gemindert oder ob der Verleiher zu seinen Lasten personellen Ersatz gestellt hat (ähnlich Blümich/Wagner, § 42d EStG Rz 229).

 

Rz. 68, 69

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffern einstweilen frei.

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