Rz. 90

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Übernimmt der ArbG vertraglich die LSt (> Nettolohn), so kann der ArbN nur in Anspruch genommen werden, wenn

  • er weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht anmeldet und er die Mitteilung an das FA unterlässt (> Rz 83; BFH 106, 192 = BStBl 1972 II, 816; BFH 145, 198 = BStBl 1986 II, 186), oder
  • er der Verpflichtung, seine elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berichtigen zu lassen (> Mitteilung an das Finanzamt Rz 4 ff), nicht nachgekommen ist. Mit der Auszahlung des vereinbarten Nettolohns hat der ArbG aus der Sicht des ArbN den Bruttoarbeitslohn vorschriftsmäßig gekürzt. Die vereinbarte Auszahlung des Nettolohns wirkt also so, als ob der ArbG die LSt einbehalten hätte. Die Beweispflicht, dass ein Nettolohn vereinbart ist und der ArbG auch die LSt des ArbN tragen soll, obliegt dem ArbN (BFH 117, 553 = BStBl 1976 II, 543; BFH 167, 507 = BStBl 1992 II, 733; BFH/NV 2014, 181; > Nettolohn Rz 2 ff).
 

Rz. 91

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wird der ArbN zur ESt veranlagt, ist bei der Steuerfestsetzung nicht zu prüfen, ob der ArbN nach § 42d Abs 3 Satz 4 EStG für die nicht abgeführte LSt in Anspruch genommen werden kann (BFH 144, 217 = BStBl 1985 II, 660). Bei einer Nettolohnvereinbarung sind nämlich die hierauf beruhenden Einnahmen bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Der Nettolohn ist dabei um die vom ArbG übernommenen Abgaben (LSt, ggf SolZ und/oder KiSt und Beiträge zur > Sozialversicherung) zu erhöhen; er ist also auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Die vom ArbG einbehaltene LSt ist – soweit nicht der Tatbestand des § 42d Abs 3 Satz 4 Nr 2 EStG (> Rz 83 ff) gegeben ist – selbst dann auf die ESt-Schuld anzurechnen (§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG), wenn der ArbG sie nicht an das FA abgeführt hat (BFH 145, 198 = BStBl 1986 II, 186 mwN).

 

Rz. 92

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

LSt wird aber dann nicht auf die ESt-Schuld angerechnet, wenn sich ein ausländischer, nicht zum LSt-Abzug verpflichteter ArbG gegenüber seinem in Deutschland beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN bereit erklärt, die auf den Lohn entfallende ESt zu übernehmen. Der ausgezahlte Lohn darf hier außerdem nicht auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden, weil noch kein Lohn in Höhe irgendwelcher Abzugsbeträge zugeflossen sein kann (BFH 166, 540 = BStBl 1992 II, 441). Ergänzend > Nettolohn Rz 7 ff; außerdem OFD Düsseldorf vom 27.03.2000 – S-2367-A, EStG-K/NW § 19 EStG 2.1000 = StEd 2000, 310 = NWB SAAAA-85120.

 

Rz. 93, 94

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Randziffern einstweilen frei.

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