Rz. 30

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Dritte, die an den ArbN Teile des Arbeitslohns auszahlen, sind grundsätzlich nicht zum LSt-Abzug verpflichtet (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG; zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2ff). Anders wird in bestimmten Fällen die Wahrnehmung lohnsteuerlicher Pflichten kraft gesetzlicher Fiktion auf einen Dritten übertragen. Das sind

Fälle des § 3 Nr 65 EStG, in denen der PSV der Versicherung/Pensionskasse die Abwicklung der Versorgungsansprüche übertragen hat (Satz 4 aaO; > Pensions-Sicherungs-Verein Rz 4, [7]). Das gilt auch bei einer Übertragung der Versorgungsverpflichtungen gemäß § 3 Nr 66 EStG für den > Pensionsfonds (> Betriebliche Altersversorgung Rz 67, 159);
in den Fällen der §§ 37a Abs 4 und 37b Abs 4 EStG das die > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 5 betreibende Unternehmen;
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die lohnzahlende > Öffentliche Kasse (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG; > Behörden als Arbeitgeber);
bei Übertragung des auf einem > Arbeitszeitkonto Rz 26, 27 angesammelten Wertguthabens auf die > Deutsche Rentenversicherung Bund (vgl § 7f Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV; § 38 Abs 3 Satz 3 iVm § 3 Nr 53 EStG);
der Dritte, wenn ein im Inland ansässiger Dritter Leistungen für den ArbG auf Grund tarifvertraglicher Ansprüche des ArbN erbringt (§ 38 Abs 3a Satz 1 EStG). Zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15ff.

In diese Aufzählung gehören zudem die bereits erläuterten Fälle aus dem Bereich des ArbN-Verleihs und der ArbN-Entsendung (> Rz 25–28).

 

Rz. 31

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Kraft Gesetzes ist für die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten eines ArbG auch derjenige verantwortlich, dem die Verwaltung des ArbG-Vermögens zusteht (§§ 34 Abs 3, 35 AO). Dazu gehört ua der > Insolvenzverwalter Rz 3. Ergänzend > Insolvenzverfahren.

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