Rz. 26

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wechselt der ArbN zu einem neuen ArbG unter Mitnahme des Wertguthabens (> Rz 6), stellt dies keinen Zufluss von Arbeitslohn dar, wenn der neue ArbG dem zustimmt und mit dem ArbN ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung abschließt (BFH/NV 2020, 85, Vorinstanz EFG 2017, 1585 = DStRE 2018, 776; vgl auch FinMin NW vom 22.08.2001 – S-2332 – 75-VB3, HaufeIndex 654 330; BMF vom 17.06.2009 unter D, BStBl 2009 I, 1286); es wird ähnlich wie bei der Übertragung von Ansprüchen aus der BetrAV verfahren; zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 166 ff. Der neue ArbG tritt dann im Wege der Schuldübernahme in die Verpflichtungen aus dem Wertguthabenvertrag ein und hat die Auszahlungen in der späteren Freistellungsphase zu besteuern. Im Fall der Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7f Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV) ist die Übertragung durch § 3 Nr 53 EStG steuerfrei gestellt. In der Auszahlungsphase hat dann die DRVB den LSt-Abzug zu veranlassen (> Rz 7).

 

Rz. 27

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wird das Wertguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor oder während einer Freistellungsphase ausgezahlt und wird das ggf verbleibende Wertguthaben nicht auf einen neuen ArbG oder die DRVB übertragen, fließt dem ArbN das Wertguthaben bei Zahlung zu. Endet das Dienstverhältnis mit dem Tod des ArbN, so richtet sich der LSt-Abzug nach den Besteuerungsmerkmalen des Erben (§ 1 Abs 1 Satz 2 LStDV; > R 19.9 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 LStR; > Rechtsnachfolger Rz 1 ff).

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