Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Verschiebung der Lohnzahlung in eine Zeit der Arbeitsfreistellung hat sich bei den sozialen Sicherungssystemen besonders wegen des dort geltenden Anspruchsprinzips als problematisch erwiesen. Entfällt in der Leistungsbeziehung zwischen ArbG und ArbN, die im Wesentlichen durch Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt gekennzeichnet ist, in der Freistellungsphase eine dieser Komponenten, hat das unerwünschte Folgen. Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten vom 06.04.1998, BGBl 1998 I, 688 (sog Flexi-Gesetz) wurde deshalb der sozialrechtliche Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine Freistellungsphase ausgedehnt, wenn sich der während der Freistellung gezahlte > Arbeitslohn aus einem zuvor angesparten Wertguthaben speist. Das während der Ansparphase erarbeitete, aber nicht ausgezahlte > Arbeitsentgelt wird abweichend vom Entstehungsprinzip nicht sofort verbeitragt, sondern die SV-Beiträge bis zur Auszahlung der Wertguthaben in der Freizeitphase quasi gestundet (> Rz 14). Seither folgt die Sozialversicherung in diesen Fällen also weitgehend dem lohnsteuerlichen Zuflussprinzip (> Zufluss von Arbeitslohn).

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

§ 8a Abs 1 Altersteilzeitgesetz verpflichtet ArbG seit dem 01.07.2004, Wertguthaben der ArbN, die im Rahmen eines Altersteilzeitvertrags erwirtschaftet werden, gegen eine Insolvenz abzusichern. Dieser Verpflichtung sind die ArbG in der Vergangenheit teilweise nur unzureichend nachgekommen, indem als (ungenügende) Sicherheiten lediglich bilanzielle Rückstellungen oder Patronatserklärungen von verbundenen Unternehmen eingesetzt worden sind. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl 2008 I, 2940), das sog Flexi II-Gesetz, wurden deshalb durch Änderung bzw Einfügung der §§ 7b bis 7f SGB IV besondere Regelungen für Wertguthaben eingefügt. Die wesentlichen Inhalte dieses Flexi II-Gesetzes sind neben Verbesserungen des Insolvenzschutzes von Wertguthaben die Einführung einer eingeschränkten Portabilität (> Rz 6) beim Wechsel der ArbG in Form der Mitnahme und Übertragung von Wertguthaben auf ein Wertguthabenkonto beim neuen ArbG, sowie die schärfere Abgrenzung, für welche konkreten Arten und Fallgruppen von flexiblen Arbeitszeitmodellen die besonderen sozialrechtlichen Regelungen gelten sollen.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Um ein Wertguthaben iSv § 7b SGB IV handelt es sich, wenn ein Arbeitszeitkonto nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt (Fallgruppe 1; > Rz 1/1), sondern das Arbeitsentgelt eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (Fallgruppe 3; > Rz 1/3), sowie bestimmte Fälle der Fallgruppe 2 (> Rz 1/2, sog Langzeitkonten). Dabei muss das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase 450 EUR monatlich übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung ist in der Ansparphase als > Geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden. Damit sind sog Langzeitkonten nunmehr ausdrücklich auch für Minijobs iSd § 8 SGB IV möglich, allerdings nur dann, wenn die 450-EUR-Arbeitsentgeltgrenze sowohl während der Ansparphase als auch während der Freizeitphase eingehalten wird. Bei Wertguthaben ist das Arbeitszeitguthaben zwingend in Geld umzurechnen (vgl § 7d Abs 1 Satz 2 SGB IV).

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Verwendungszwecke: Wertguthaben iSv § 7c SGB IV dürfen nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, nämlich für die gesetzlich oder vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zu Zeiten, in denen kein Anspruch auf Altersrente besteht. Es sind dies vor allem Freistellungszeiten iSd § 3des Pflegezeitgesetzes oder iSv § 2des Familienpflegezeitgesetzes (zur Familienpflegezeit aus steuerlicher Sicht vgl BMF vom 23.05.2012, BStBl 2012 I, 617, formal aufgehoben; ergänzend > Familienpflege) oder nach § 8des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, Kindererziehungszeiten iSv § 15des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, oder Freistellungen unmittelbar vor Bezug einer Regelaltersrente oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.

Das Wertguthaben ist in einer Art und Weise anzulegen, die sicherstellt, dass im Zeitpunkt des Rückflusses mindestens ein Guthaben in Höhe des angelegten Betrags zur Verfügung steht (sog Wertguthabengarantie; wirtschaftlich zunehmend problematisch in Zeiten negativer Zinsen bzw vom ArbG etwaig zu zahlender Verwahrentgelte). Unter der Maßgabe des Werterhalts ist auch eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 % zulässig (vgl insgesamt § 7d Abs 3 SGB IV). Das Wertguthaben ist ausreichend gegen Insolvenz abzusichern (vgl § 7e SGB IV), wobei bilanzielle Rückstellungen und Einstandspflichten von Konzernunterneh...

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