BGH kippt AGB der nächsten Lebensversicherung
Der BGH hat erneut Regelungen zur der Kündigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. Die kassierten Versicherungsbedingungenbetreffen u.a. die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung).
Pferdefuß: Verrechnung der Vermittlungsprovision
Demnach dürfen die Versicherer unter anderem nicht die Vermittlungsprovisionen mit den ersten Beiträgen des Versicherten verrechnen. Wie der BGH klarstellte, dürfen sich Versicherungen auch beim Abschluss neuer Verträge nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen.
Betroffene Klauseln und Versicherungen
Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein verlangte vom Lebensversicherer Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge.
Intransparent und damit unwirksam
Es ging um die Wirksamkeit von Bestimmungen, die die Versicherung jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet.
Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.
BGH-Urteil vom Juli gilt auch hier
Mit BGH-Urteil vom 25. Juli 2012 hat der BGH im Verfahren IV ZR 201/10 entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind.
Undurchsichtig
Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), andererseits differenzieren.
Unangemessen benachteiligend
Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.
Nun hat der BGH entschieden, dass diese Grundsätze aus dem Urteil auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend Anwendung finden und die Beklagte sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.
(BGH, Urteil v. 17.10.2012, IV ZR 202/10).
Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Hamburg forderte die Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung der Beträge auf. Vorsorglich sollten Kunden aber ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden.
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