Regierung stoppt den Corona-Exit, Länder uneins, was  gilt wo?

Was brachte der Coronagipfel 27.8.? Abstand, Masken und Quarantäne bleiben, z.T. verschärft. Die Notbremse bei gestiegener Ansteckung in einem Kreis bleibt auch. Große Uneinigkeit zwischen den Ländern herrscht bei den Kontaktbeschränkungen. Corona-Bußgelder steigen. Die Reisebeschränkungen in Europa nehmen wieder drastisch zu. Hier der Stand.

Die August-Corona-Beschlüsse brachten weder eine Rolle rückwärts noch die von manchen geforderte Einheitlichkeit in den Corona-Vorgaben und Sanktionen. Massive weitere Lockerungen brachten sie (natürlich) auch nicht. 

Was bisher geschah:

Mit den Mai-Beschlüssen der Länderchefs hatte der Exit aus den Corona-Beschränkungen begonnen: Auf die ersten Schritte für das Wiederrauffahren nach dem Lockdown auf der Grundlage der Beschlüsse vom 15.04. folgten Kontroversen, besonders hart wurde der juristische Kampf um die Ladengrößenbegrenzung auf 800 m² geführt.

Die schrittweise verhängte Maskenpflicht stieß nicht nur auf Verständnis und häufig, vor allem nach Sinken der Infektionszahlen auf lässige Ignoranz (Das rächte sich nun mit den Augustbeschlüssen). Schon im Mai bestand die Sorge, die Erfolge in der Pandemiebekämpfung könnten durch exzessive Nutzung der Lockerungen verspielt werden und Covid-19 mit "voller Wucht" zurückkehren. Trotzdem hatte sich die Lage mit den Beschlüssen vom 06.05. weiter entspannt und die, die sich bei der ersten und zweiten Lockerung vernachlässigt fühlten (Eltern, Kirchen, Gastronomie etc.) atmeten mit der 3. Exit-Lockerung etwas auf.

Juni: Mit dem erstmaligen physischen Zusammentreffen der Bundeskanzlerin und der Länderchefs seit der Pandemie am 17.06.2020 ging der Exit aus dem bundesweiten Lockdown mit unterschiedlichen Akzentuierungen in den einzelnen Bundesländern in die nächste Runde. 

Beginnt nun die Ausstieg aus dem Corona-Exit?

Mit der gemeinsamen Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs am 27.8.2020 wollte die Bundeskanzlerin angesichts der bundesweit steigenden Infektionszahlen eine Vereinheitlichung der bundesweit auseinanderdriftenden Länderregelungen erreichen. Dies ist ihr allenfalls in Teilen gelungen. Wobei das Argument des in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlichen Infektionsgeschehens und daraus resultierender unterschiedlicher Anforderungen an Beschränkungsmaßnahmen auch nicht von der Hand zu weisen ist.

Die wesentlichen Neuregelungen zur Pandemiebekämpfung:

Die Kernpunkte der nun getroffenen neuen Beschlüsse sind:

  • Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht werden sämtliche Bundesländer künftig ein Bußgeld von mindestens 50 Euro erheben mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt, dem diese Geldbuße zu hoch ist;
  • kostenlose Coronavirus-Tests für Reiserückkehrer aus dem Ausland sollen ab dem 16.9.2020 auf Rückkehrer aus Risikogebieten begrenzt werden;
  • die Länder ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die der Flugzeug, Schiff oder Bahn einreisen unverzüglich die verpflichtenden Aussteigekarten an die zuständigen Gesundheitsämter innerhalb eines Tages zur Überwachung der Einreise-Quarantänepflicht übermitteln;
  • die Bundesländer sollen „möglichst“ zum 1. Oktober eine Regelung einführen, wonach Reiserückkehrer aus Risikogebieten die verpflichtende Quarantäne frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Rückkehr beenden können;
  • sämtliche Bundesländer verpflichten sich zu intensiven Kontrollen der Einhaltung der häuslichen Quarantäne. Bei Verstößen sollen empfindliche Bußgelder verhängt werden;
  • Einkommensausfälle von Reiserückkehrern sollen künftig nicht mehr nach dem IfSG entschädigt werden, wenn die Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird;
  • Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen soll ein Anspruch auf fünf zusätzliche Tage Kinderkrankengeld zur Betreuung eines kranken Kindes gewährt werden, Alleinerziehende sollen zehn zusätzliche Tage Kinder Krankengeld erhalten;
  • der zahlenmäßige Umfang der Coronavirus-Tests soll kontinuierlich erhöht werden;
  • das Verbot von Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregeln nicht möglich ist, wird bis Ende Dezember 2020 verlängert.

Komplett gescheitert sind die Bemühungen der Kanzlerin um die Vereinbarung einheitlicher Obergrenzen für Teilnehmer an privaten Feiern.

Hier ein Überblick zu den weiter geltenden Beschränkungen und Lockerungen, zur Entwicklung, zu den bundesweiten Gemeinsamkeiten und den länderspezifischen Unterschieden unter Berücksichtigung der neuen, am 27.8.2020 gefassten Beschlüsse. 

Diese Corona-Beschränkungen bleiben

Trotz der vielen Unterschiede bleiben einige grundlegende Sicherheitsmaßnahmen bundesweit bestehen:

  • Als zentrale Schutzmaßnahme bleibt die Mindestabstandsregelung bundesweit bestehen, d.h. es gilt weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 m.
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen, im ÖPNV sowie in Geschäften bleibt ebenfalls auf unbestimmte Zeit,
  • die Kontaktbeschränkungen, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgeprägt sind, sollen nach einem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern grundsätzlich ebenfalls weiter gelten.
  • Die Hygienemaßnahmen in bestimmten öffentlichen Bereichen wie Behörden und Schulen sollen kontinuierlich überwacht und an die jeweils individuellen Erfordernisse angepasst werden.
  • Auch gilt weiterhin die Notbrems-Regelung, der 7-Tage-Inzidenz, wonach bei einer bestimmten regionalen Dynamik des Infektionsgeschehens (mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) weitergehende Kontaktbeschränkungen erlassen werden können, um ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern.

Chaos bei den Kontaktbeschränkungen 

Gemäß Ziffer 2 des Beschlusses vom 06.05.2020 wurde der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht – wie zuvor- nur alleine mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder einer weiteren Person, sondern auch mit den Personen eines weiteren Hausstandes gestattet. Inzwischen haben die Bundesländer die Kontaktbeschränkungen in unterschiedlichem Ausmaß weiter gelockert.

Überraschung! Bayern war Vorreiter beim Lockern der Kontaktbeschränkungen

Im eher strengen Bayern dürfen sich seit dem 17.06.2020 wieder Gruppen mit bis zu 10 Personen im öffentlichen Raum treffen, in privaten Räumen und Gärten ist die strikte zahlenmäßige Beschränkung komplett gefallen.

Feiern, Vereinssitzungen, Schulabschlüsse dürfen wieder

  • mit bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen
  • mit bis zu 200 Personen im Freien stattfinden.

Auch Gastwirte und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen wieder vermieten. Beruflich und dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse sowie kulturelle Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen sind

mit bis zu 400 Gästen im Freien

und bis zu 200 Gästen in Innenräumen möglich.

Auch kleinere Kunst-, Floh- und Handwerkermärkte sind im Freien wieder unter Auflagen erlaubt.

Jedes Bundesland macht es bei zulässigen Zusammentreffen anders

Wer mit wem und wie vielen aus wie vielen Haushalten wo und warum zusammentreffen darf ist in einen bundes-babylonischen Wirrwarr  kaum zu überblicken:

  • In Baden-Württemberg ist in der Öffentlichkeit das Zusammentreffen von 20 Personen aus mehreren Haushalten erlaubt. Für private Veranstaltungen gilt dann keine zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
  • In Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern wurden sämtliche Kontaktbeschränkungen mit Ausnahme der geforderten Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln aufgehoben.
  • In Bremen dürfen sich Angehörige aus zwei Haushalten in unbegrenzter Zahl treffen, auch im öffentlichen Raum. Gehören die Personen zu mehr als zwei Haushalten, sind Zusammenkünfte auf maximal zehn Personen begrenzt.
  • In Hamburg dürfen sich bis zu 25 Personen in der Öffentlichkeit treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen.
  • In Hessen dürfen sich in der Öffentlichkeit bis zu zehn Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte treffen.
  • In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen dürfen sich bis zu zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen, stammen die Personen nur aus zwei Haushalten, ist die Zahl unbegrenzt.
  • In Rheinland-Pfalz und im Saarland sind Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen erlaubt unabhängig von der Zahl der Haushalte.
  • In Sachsen sind in der Öffentlichkeit Treffen mit bis zu zehn Personen erlaubt, bei Familienfeiern in Gaststätten oder angemieteten Räumen bis zu 100 Personen. Bei Betriebs- und Vereinsfeiern sowie in Kinderferienlagern sind bis zu 50 Personen gestattet.
  • In Sachsen-Anhalt und Thüringen existiert kein Kontaktverbot mehr, es wird lediglich empfohlen, sich nicht mit mehr als zehn Personen zu treffen.
  • In Schleswig-Holstein sind Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen im privaten Raum zulässig, bis zu 150 Personen in der Öffentlichkeit.

Wichtige Lockerungen für Krankenhäuser und Altenheime

Für Krankenhäuser und Pflegeheime gilt nach wie vor die Verpflichtung, für die jeweils zu ergreifenden Schutzmaßnahmen externen Sachverstand hinzu zu ziehen. Eine soziale Isolation der Betroffenen soll vermieden werden. Zu diesem Zweck werden gemäß Ziffer 7 des Beschlusses vom 6.5.2020 die Kontaktbeschränkungen insoweit gelockert, als jedem Patienten/Bewohner die Möglichkeit des wiederkehrenden Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, allerdings unter der Voraussetzung, dass es aktuell kein aktives SARS-Cov-2-Infektionsgeschehen in der betreffenden Einrichtung gibt. Auch in diesem Punkt haben die meisten Bundesländer inzwischen weitere Erleichterungen eingeführt, bzw. steht die Beendigung der strengen Kontaktbeschränkungen unmittelbar bevor.

Die 7-Tage-Inzidenz gilt weiterhin

Die Vorläufigkeit aller Lockerungsmaßnahmen zeigt sich an der von den Regierungschefs und der Kanzlerin beschlossenen Sicherungsmaßnahme für den Fall eines plötzlichen exponentiellen Anstiegs der Ansteckungszahlen in einer Region. Bund und Länder haben für den Fall eines plötzlichen lokalen Anstiegs der Ansteckungen schnell abrufbare Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Gebiete entwickelt

Dieses Beschränkungskonzept soll zur Anwendung kommen, wenn in Landkreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage registriert werden, der Infektionshotspot Thönnies bewirkte einen solcher Fall.

  • Die Landesgesundheitsbehörden sind in diesem Fall verpflichtet, sofort das RKI über einen solchen Befund zu unterrichten.
  • Bei einem regionalen Ausbruchsgeschehen mit unklaren Infektionsketten muss das Beschränkungskonzept in der gesamten Region angewandt werden, bis die Infektionskennziffer für die Dauer von mindestens sieben Tagen unterschritten wird.
  •  Handelt sich um ein klar eingegrenztes Infektionsgeschehen in einer Einrichtung, kann das Beschränkungskonzept auf diese Einrichtung begrenzt werden (jüngstes Beispiel: Fleischfabrik Tönnies in NRW).

Lockerungen im Einzelhandel - Alle dürfen wieder öffnen

Gemäß Ziffer 9 des Beschlusses vom 06.05.2020 durften inzwischen in allen Bundesländern  Geschäfte auch mit über 800 m² Größe unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen.

Mature businessman with mask using digital tablet at work

Maskenpflicht, notfalls mit Schals zu erfüllen

Kaum in einem Punkt ging es so lange hin und her, wie bei der Schutzmaske. Inzwischen hat sie sich, nach vielen wissenschaftlichen und politischen Kontroversen fast flächendeckend durchgesetzt.

Die Schutzmaskenpflicht besteht nach wie vor überall Corona-Maskenpflicht in allen Bundesländern. Die Bundesländer führen als flankierende Maßnahme zur Begleitung der mit Beschluss der Bundesregierung sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.04.2020 beschlossenen vorsichtigen Lockerungen der Ausgehbeschränkungen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Einzelhandel- und Lebensmittelgeschäften sowie im ÖPNV ein. Bundesregierung und Länderchefs hatten das Tragen einer Maske in dem Beschluss vom 15.04.2020 zwar bundesweit dringend empfohlen, aber keine Verpflichtung statuiert..

Friseure durften unter strengen Auflagen öffnen

Verschiedene Dienstleistungsbetriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, dürfen bereits seit mehreren Wochen unter strengen Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Die Friseurbetriebe waren die ersten – hier war der Leidensdruck wohl für viele Frisierwillige zu hoch. 

Verbunden ist die Öffnungserlaubnis für diese Betriebe mit der Auflage

  • strenger Hygienemaßnahmen in den Läden,
  • der Steuerung des Zutritts in einer Weise, die nur so viele Personen in den Läden zulässt, dass die Abstandsregelung eingehalten werden kann,
  • Maßnahmen zur Vermeidung von überlangen Warteschlangen (z. B. durch feste Terminvergaben an Kunden),
  • der Nutzung persönlicher Schutzausrüstung seitens der Mitarbeiter.

Lockerungen für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe 

Gemäß Ziffer 12 des Beschlusses vom 06.05.2020 haben alle Länder selbstständig über die schrittweise Öffnung der Gastronomie und Beherbergungsbetriebe für touristische Nutzung vorangetrieben. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen dürfen auf der Grundlage gemeinsamer Hygiene- und Abstandskonzepte  in allen Bundesländern ihre Pforten inzwischen wieder öffnen. 

Auch der Kulturbetrieb läuft wieder

Theater, Konzerthäuser und Kinos haben fast überall mit entsprechenden Hygieneauflagen auch wieder geöffnet, ebenso Messen, Fahrschulen, Bars, Clubs und Diskotheken. Unter strenger Beachtung der Hygienevorschriften sind auch Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Freizeitparks, Spielhallen sowie und ähnliche Einrichtungen wieder am Start.

Veranstaltungsverbot verlängert, aber entschärft

Das Verbot von Großveranstaltungen, wie Volksfesten, Festivals, Wein- und Schützenfesten sowie Kirmesveranstaltungen wurde bis Ende Dezember verlängert. Die Vereinbarung der Regierungschefs enthält insoweit aber eine kleine, aber feine Modifikation. Die Verlängerung des Verbots gilt nämlich nur für die Veranstaltungen, bei denen weder hinreichende Hygienemaßnahmen möglich sind, noch die Nachverfolgbarkeit möglicher Ansteckungskontakte gewährleistet werden kann. Diese Modifikation lässt den einzelnen Bundesländern weitgehende Interpretationsmöglichkeiten, die inzwischen auch wahrgenommen wurden.

Bundesweiter Flickenteppich bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen

Die Regelungen der einzelnen Bundesländer für private und teilweise auch öffentliche Veranstaltungen driften inzwischen deutlich auseinander.

  • Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gilt: Feste und private Veranstaltungen dürfen mit bis zu 150 Personen stattfinden, Kultur- und sonstige Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen, allerdings unter der Bedingung der Vorlage eines Hygienekonzepts. Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen mit einer Obergrenze von 300 Personen erlaubt, allerdings nur wenn die Abstandsregeln eingehalten werden können.

  • Brandenburg

In Brandenburg gilt bis Ende Oktober nach der dort geltenden UmgangsVO bei Großveranstaltungen eine Obergrenze von 1.000 Teilnehmern. Bei Demonstrationen, Ausstellungen, Messen, Konzerten Versammlungen Hochzeiten, Lehrveranstaltungen und Gottesdiensten gilt keine Teilnehmerobergrenze mehr. Sämtliche Veranstalter sind zur Einhaltung von Hygienestandards sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregeln verpflichtet. Theater, Kinos, Konzerthäuser, Museen und Galerien dürfen in Brandenburg wieder öffnen. Ebenso Kneipen, Gaststätten, Restaurants und Cafés, Spielhallen und Spielbanken. Auch Gemeinschaftssport ist wieder möglich. Patienten in Krankenhäusern und Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen unter Einhaltung der Abstandsregeln wieder Besuch ohne Begrenzung der Personenzahl empfangen.

  • Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist zum 1.7.2020 eine geänderte CoronaVO in Kraft getreten, wonach sich im öffentlichen und privaten Raum bis zu 20 Personen treffen können, bei privaten Veranstaltungen bis zu 100 Personen ohne Hygienekonzept. Veranstaltungen, bei denen den Teilnehmern feste Sitzplätze zugewiesen sind, sind mit bis zu 250 Personen möglich, ab dem 1. August Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen. Tanzveranstaltungen sind weiterhin untersagt. Clubs und Diskotheken, Bordelle und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht öffnen.

  • Berlin

In Berlin ist bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich eine maximale Personenzahl von 300 erlaubt. Diese soll bis zum 1.10.2020 auf 1.000 erhöht werden. Diese Zahl gilt bereits jetzt als Höchstgrenze im Außenbereich, ab 1.9.2020 dürfen in Berlin wieder 5.000 Menschen im Außenbereich zusammenkommen

  • Bremen

In Bremen sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen erlaubt, unter freiem Himmel mit bis zu 400. Voraussetzung ist die Einhaltung eines Hygienekonzepts sowie die Protokollierung der Namen der Teilnehmer.

  • Hamburg

In Hamburg sind unter Auflagen Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen erlaubt.

  • Hessen

In Hessen sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen genehmigungsfrei wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind wieder gestattet. Auch hier muss ein Hygienekonzept vorliegen und jedem einzelnen Zuschauer 3 m² Fläche zur Verfügung stehen.

  • Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 200 Personen stattfinden, im Freien mit maximal 500 Personen. In Ausnahmefällen kann die Zahl bei einem entsprechenden Hygienekonzept auch erhöht werden. Bei Familienfeiern sind allerdings höchstens 50 Personen zugelassen, bei religiösen Festen, Hochzeiten und Trauungen maximal 75.

  • Niedersachsen

In Niedersachsen dürfen an privaten Feiern in einem Restaurant maximal zehn Personen teilnehmen, zu Kulturveranstaltungen sind maximal 500 Personen zugelassen.

  • Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz sind neben Veranstaltungen auch Messen und Märkte wieder zugelassen mit maximal 150 Personen. Im Freien dürfen 350 Personen teilnehmen. Für Familienfeste gilt eine Obergrenze von 75.

  • Saarland

Im Saarland sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 Menschen erlaubt, in geschlossenen Räumen maximal 250. Ab 24.8.2020 verdoppelt sich die zulässige Höchstzahl.

  • Sachsen

Für private Feiern und Treffen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Garten gelten in Sachsen keine Beschränkungen hinsichtlich der Teilnehmerzahl. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wird empfohlen. An Familienfeiern in Gaststätten oder sonstigen von Dritten überlassenen Räumlichkeiten dürfen bis zu 100 Gäste aus dem Familien- und Bekanntenkreis teilnehmen.

  • Sachsen Anhalt

In Sachsen-Anhalt dürfen an privaten Feiern 50 Personen teilnehmen, an organisierten Festen, Fachtagungen, Vereinstreffen und Parteiversammlungen unter freiem Himmel bis maximal 1.000 Personen (maximal 250 in geschlossenen Räumen , ab 29. August in geschlossenen Räumen maximal 500).

  • Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein sind Veranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Personen erlaubt, in geschlossenen Räumen maximal 250.

  • Thüringen

Am 30.8.2020 tritt in Thüringen die „Zweite Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus“ in Kraft.Private Feiern sind in Thüringen wieder möglich, müssen bei mehr als 30 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mehr als 75 Personen unter freiem Himmel aber zwei Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.  

Betriebe sollen weiterhin Home Office ermöglichen und/oder Schutzvorkehrungen treffen 

Der Bund-Länder-Beschluss vom 15.04.2020 enthält für die Wirtschaft neben Lockerungen auch eine Reihe von weiterhin geltenden Beschränkungen und Auflagen. Gemäß Ziffer 13 des Regierungsbeschlusses des Bundes und der Länder vom 15.04.2020 soll dem industriellen Mittelstand ein sicheres Arbeiten grundsätzlich ermöglicht bleiben bzw. werden.

Gefährdungsbeurteilung und erforderliche Schutzvorkehrungen durch Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, schnell identifiziert werden können. Hierbei werden den Betriebsleitungen diverse Pflichten auferlegt. So sind die Betriebe verpflichtet, 

Die fortbestehende Gültigkeit dieser bereits mit dem ersten Bund-Länder-Beschluss statuierten Verpflichtungen wurde gemäß Ziffer 8 des Beschlusses vom 06.05.2020 nochmals ausdrücklich bestätigt.

Corona-Lockerungs-Beschlüsse dringen auf Home-Office so weit wie möglich

Die betriebliche Pandemieplanung ist mit allgemeinen Hygienemaßnahmen zu flankieren. Außerdem werden die Betriebe weiterhin aufgefordert, ihren Mitarbeitern das Arbeiten zuhause zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger sind für die Kontrolle und Beratung der Unternehmen zuständig.

Unterstützung durch Bundesregierung und Ministerien

Das Konzept der Bundesregierung besteht nicht nur aus Einschränkungen. Gemäß Ziffer 14 des 3. Regierungsbeschlusses wollen Bund und Länder die Wirtschaft insbesondere dabei unterstützen, gestörte internationale Lieferketten wiederherzustellen. Die Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder haben hierzu Kontaktstellen für betroffene Unternehmen eingerichtet. Das Bundeswirtschaftsministerium, die Wirtschaftsministerien der Länder, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium des Inneren und auch das Auswärtige Amt wollen auf politischer Ebene alles ihnen Mögliche tun, um die Lieferketten wieder zu verbessern und/oder Alternativen zu finden (Kneifen die betrieblichen Versicherungen bei Corona?

Neben der Unterstützung bei der Beschaffung von medizinischer Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen aus dem Ausland unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, die Produktionskapazitäten für entsprechende Produkte in Deutschland aufbauen. Der Vollversorgung der Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege mit medizinischen Schutzmasken, die den Träger und die Allgemeinheit schützen, ist inzwischen weitgehend gelungen. Das bringt das Corona-Abmilderungsgesetz.

Pfingsten

Gottesdienstbesuche erlaubt

Nachdem das BVerfG für den Fastenmonat Ramadan Freitagsgebete in Moscheen unter strengen Auflagen wieder möglich gemacht hat (BVerfG, Beschluss v. 29.04.2020, 1 BvQ 44/20), ist der Besuch von gemeinschaftlichen Gottesdiensten bundesweit wieder gestattet. Auch hier gelten strenge Abstands- und Hygieneregeln. Das gleiche gilt für Taufen, Beschneidungen, Hochzeiten oder Trauergottesdienste. Die zulässige Teilnehmerzahl ist nicht mehr in allen Bundesländern begrenzt.

In Bayern wurde die dort bestehende Maskenpflicht für Gottesdienste wieder aufgehoben, ebenso wie 60-Minuten-Beschränkung für Gottesdienste. Der Mindestabstand zwischen Gottesdienstteilnehmern wurde von 2 auf 1,5 m verringert. Auch das Singen in Gottesdiensten ist nicht mehr verboten, soll aber wegen des hierbei erhöhten Ausstoßes an Aerosolen mit Vorsicht und Umsicht erfolgen. In den meisten anderen Bundesländern sind die Vorgaben für Gottesdienste ähnlich.

Keine Abstandsgebote mehr in Schulen

Der erste Regierungsbeschluss ging in Ziffer 8 davon aus, dass für die Öffnung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen ein zeitlicher Vorlauf notwendig ist, um die notwendigen organisatorischen Maßnahmen vorzubereiten und zu planen. Dies ist nach Einschätzung der Regierungschefs inzwischen erfolgt.

Nachdem es in allen Ländern gelungen ist, den Schülern das Ablegen der im letzten Schuljahr anstehenden Abschlussprüfungen zu ermöglichen, soll in allen Bundesländern nach den Sommerferien die Rückkehr zum Regelunterricht erfolgen, und zwar in den meisten Bundesländern (Ausnahme bisher: Nordrhein-Westfalen) ohne Maskenpflicht und Abstandsgebote, aber mit strengen Hygienekonzepten auf der Grundlage der Clusterstrategie. Schüler und Lehrer mit Krankheitssymtomen dürfen allerdings nicht am Unterricht teilnehmen. Tritt ein plötzliches Infektionsgeschehen auf, kann die betreffende Schule wieder sofort geschlossen werden. Um die Folgen solcher Schulschließungen durch digitale Lernangebote abzufangen, unterstützt der Bund flankierend die Digitalisierung an den Schulen durch ein Sofortprogramm von 500 Millionen Euro.

Kita-Normalbetrieb in Abhängigkeit von Corona-Infektionszahlen

Die Wiederaufnahme der Betreuung in Kindergärten und deren Ausgestaltung wird in den einzelnen Ländern von der Entwicklung der Infektionszahlen abhängig gemacht In vielen Bundesländern sind die Kitas bereits wieder zum Normalbetrieb zurückgekehrt (Nordrhein-Westfalen, Bayern, Brandenburg) in einigen Bundesländern gilt noch ein eingeschränkter Regelbetrieb. Bei Erkältungsanzeichen werden allerdings der Besuch zumeist verweigert, bzw. Tests verlangt.

An den Hochschulen findet der Vorlesungsbetrieb wieder statt

In den Hochschulen durften Prüfungen bereits seit dem 2. Bund-Länder-Beschluss wieder abgenommen werden. Auch Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, waren erlaubt. Gemäß Ziffer 14 des 3. Beschlusses wurde auch der normale Vorlesungsbetrieb an Hochschulen wieder aufgenommen, allerdings ebenfalls unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen. In vielen Universitäten laufen Präsenzveranstaltungen bevorzugt für Anfangssemester, für höhere Semester Online.Veranstaltungen.

Lockerungen für Sport und Bundesliga

Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel sowie der stufenweise Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb wurde bundesweit vorangetrieben. Die Einzelheiten werden durch die Sportministerien der Länder geregelt. Die Fußballbundesliga und auch andere Ligen und Sportarten haben den Spielbetrieb wieder aufgenommen, aber aber ohne oder nur mit wenigen Zuschauern, denn sonst fielen die Spiele unter das Großveranstaltungsverbot. Um eine einheitliche Regelung für Zuschauer zu erreichen wird nach den Beschlüssen vom 27.8.2020 eine Arbeitsgruppe auf Ebene der Chefs der Staatskanzleien eingesetzt, die bis Ende Oktober einen Vorschlag zum Umgang mit Zuschauern bei Sportveranstaltungen vorlegen soll.

Die „Contact Tracing“-App ist seit einigen Monaten im Einsatz

Gemäß Ziffer 4 des ersten und des dritten Regierungsbeschlusses hatten die Regierungschefs zum Zweck der schnellstmöglichen Nachverfolgung von Kontakten den Einsatz eines digitalen „Contact Tracing“ beschlossen. Seit dem 15.06.2020 steht sie nun zum download auf dem Online-Portal der Bundesregierung bereit. Die App wird kostenfrei „open source“ zur Verfügung gestellt, die Nutzung (Datenspenden) ist der Entscheidung des Einzelnen vorbehalten bleiben, also nicht obligatorisch, sondern freiwillig.

Die App misst über den Kurzstreckenfunk Bluetooth, ob Anwender sich über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten näher als 2 Meter gekommen sind. Die Datenerfassung erfolgt über anonymisierte Identifikationsnummern. Sobald ein Anwender positiv auf Covid-19 getestet wird und dies in der App teilt, werden die Kontaktpersonen mit unterschiedlichen Gefährdungsgraden informiert. Wer eine solche Warnung erhält, kann sich laut kassenärztlicher Bundesvereinigung kostenlos bei seinem Hausarzt testen lassen. Die Akzeptanz leidet allerdings teilweise durch einige Schwächen und Probleme.

Da sich in der Vergangenheit technische Mängel gezeigt haben krankt nun die Effektivität auch daran, dass sie nicht genügend genutzt wird.

Lokale Beschränkungen der Freizügigkeit im Gefahrenfall möglich

Hinsichtlich des Umgangs mit Reisenden aus Risikogebieten haben sich der Bund und die Länder am 16. Juli darauf verständigt, im Fall eines Anstiegs der Infektionszahlen lokale Ein- und Ausreisesperren verhängen zu dürfen. Diese regionalen Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis bzw. eine komplette Stadt beziehen, wenn wie im Fall des nordrhein-westfälischen Wurstwarenfabrikanten Tönnies ein eingrenzbarer Betrieb oder eine konkrete Einrichtung betroffen ist. Reisende aus solchen Risikogebieten dürfen dann in andere Bundesländer nur einreisen, wenn sie ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis über das Nichtvorliegen einer Covid-19-Erkrankung vorweisen können.


Hintergrund: Justiz wurde kritischer angesichts des Flickwerks von Eil-Maßnahmen 

In der bundesdeutschen Justiz stoßen die Beschränkungen der Freiheitsrechte der Bürger nicht immer nur auf Zustimmung. Gerade durch den von Kontroversen überschatteten "Flickenteppich" bei den Maßnahmen und Meinungen, dem Hin und Her, auch zwischen den Ländern, können die Gerichte nicht anders, als nach dem ersten Pochen auf den höheren Wert der Gesundheit, im Eiltempo und kontrovers verabschiedete Vorgaben nun mit  genauem Blick in das Grundgesetz detaillierter und kritischer zu hinterfragen. Saarländischer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen

Die verordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleister wurden zu Beginn der Krise von den Gerichten überwiegend als zulässig angesehen (OVG Münster, Beschluss v. 06.04.2020, 13 B 398/20.NE; OVG Bremen, Beschluss v. 09.04.2020, 1 B 97/20; VG Aachen, Beschluss v. 23.03.2020, 7 L 233/20; VG Minden, Beschluss v. 30.03.2020 7 L246/20). Einige später ergangene Beschlüsse des BVerfG sowie einiger Landesverfassungs- und Oberverwaltungsgerichte ließen jedoch darauf schließen, dass die zeitliche Komponente der Beschränkungen rechtlich eine erhebliche Rolle spielt und mit zunehmender Dauer der Einschränkungen der Maßstab für die rechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zunehmend strenger wurden (BVerfG, Beschluss v. 15.04.2020, 1 BvR 828/20 – Versammlungsfreiheit -; BVerfG, Beschluss v. 29.04.2020, 1 BvQ 44/20 – Gottesdienstverbote -; Saarländischer VGH, Beschluss v. 28.04.2020, Lv 7/20 – Familientreffen-; BayVGH, Beschluss v. 09.04.2020, 20 CE 20.755 - Demonstrationsverbote).