Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Folgen ist in Kraft getreten: Ein Überblick
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz, das er rasant umsetzte, vorübergehend massiv in das Rechtssystem eingreifen, um existenzielle Folgen und Nöte durch die Pandemie abzuwenden. Besonders umfangreich stellen sich die geplanten Änderungen im Zivilrecht dar.
Das sind die Hauptaspekte des durchgepeitschten Corona-Rettungsschirms
Das Corona-Abmilderungsgesetz soll die Folgen der Pandemie für Wirtschaft und Gesellschaft lindern. Dazu regelte der Gesetzgeber ungewohnt schnell:
- Maßnahmen zur sozialen Absicherung,
- Maßnahmen zur Krankenhausentlastung,
- Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetz,
- Änderungen im Mietrecht,
- Änderungen bei Verbraucherdarlehen,
- Änderungen im Insolvenzrecht.
- Änderungen im Strafprozessrecht
Zugleich wurde ein Milliarden-Rettungsschirms für Unternehmen durch den Nachtragshaushalt. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Tag später tritt es weitgehend in Kraft.
Grundlegende Prinzipien des BGB werden pandemiebedingt zeitweise aufgehoben
Grundlegende Prinzipien des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts werden zeitweise außer Kraft gesetzt oder modifiziert, ebenso im Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht. Im Strafverfahrensrecht geht es um die Verhinderung von drohender Strafverfolgungsverjährung sowie um die Rettung langwieriger Strafprozesse. Sämtliche Regelungen dienen dem Ziel, die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie möglichst weitgehend zu minimieren.
Vertragsrecht: Befristetes Corona-Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.6.
Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sollen in Art. 240 EGBGB zeitlich befristet Regelungen eingeführt werden, die ein außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Recht zur Einstellung von Leistungen aus vertraglichen Verpflichtungen aus für ihn wesentlichen Dauerschuldverhältnissen begründen, wenn
- der Schuldner aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie außerstande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen,
- ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.
- Die Vorschrift gilt u.a. auch für Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation.
Verbraucher sollen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden können, wenn sie coronabedingt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Das Leistungsverweigerungsrecht ist befristet auf den 30.6.2020.
Corona-Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer
Auch Kleinstunternehmen entsprechend der Definition der EU- Empfehlung 2003/361/EG - bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio Bilanzsumme, wobei Einzelunternehmen einer Unternehmensgruppe zusammengerechnet werden - wird das Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis steht, das vor dem 8.3.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.6.2020 zu verweigern, wenn
- das Unternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder
- dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind.
Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht durch Rechtsverordnung bis zum 30.9.2020 zu verlängern.
Ausnahmen vom Corona-Leistungsverweigerungsrecht
Wichtig: Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde. Für Kleinstunternehmer gilt es auch dann nicht nicht, wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde. Die Regelung gilt auch nicht für Miet- und Pachtverhältnisse, da hierfür eine gesonderte Regelung gilt und nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.
Corona-Sonderregelungen für Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse
Deutliche Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse: Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wird empfindlich eingeschränkt. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen, berechtigen den Vermieter oder Verpächter nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Den Ursachenzusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung muss der Mieter glaubhaft machen. Von dieser Regelung kann nicht durch eine Individualabsprache zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Die Zahlungsverpflichtung als solche bleibt allerdings bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022.
Zahlungsrückstände müssen bis 30.6.2022 ausgeglichen werden
Wichtig: Wegen Zahlungsrückständen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind und die bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, kann anschließend wieder gekündigt werden.
Hinweis: Die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über Fälligkeit und Verzug werden hierdurch nicht berührt, auch nicht die allgemeinen Vorschriften zur Kündigung beispielsweise aus wichtigem Grund.
Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum 1.7.2020 bis längstens 30.9.2020 entstanden sind.
Pandemiebedingte Sonderregelungen zu Verbraucherdarlehen
In Art. 240 EGBGB wird ein neuer § 3 eingeführt, nach dem zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällige Darlehensforderungen kraft Gesetzes für drei Monate gestundet werden.
Voraussetzung:
- Der Darlehensvertrag wurde vor dem 15.3.2020 abgeschlossen und
- der Verbraucher pandemiebedingt außergewöhnliche Einnahmeausfälle hat, die ihm die geschuldete Leistung unzumutbar machen. Den Vertragsparteien wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, eine abweichende Vertragslösung zu vereinbaren.
Den Vertragsparteien wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, eine abweichende Vertragslösung zu vereinbaren.
Hinweis: Nach den Vorstellungen der Regierung soll die Stundungsfrist dem Verbraucher die Möglichkeit geben, gesetzliche Hilfsangebote wahrzunehmen und Unterstützungsmaßnahmen zu beantragen. Während dieser Zeit sollen die Verbraucher auch vor einer Kündigung des Darlehens wegen coronabedingten Zahlungsverzugs geschützt sein. Die Regelung betrifft Darlehensansprüche, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden.
Anschließend sollen die Vertragspartner über die weiteren Rückzahlungsmodalitäten verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate, die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Sämtliche Regeln stehen unter dem Vorbehalt, dass diese für den Darlehensgeber unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Lebensumstände nicht unzumutbar sind.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Regelung durch Rechtsverordnung um drei Monate zu verlängern.
Ausweitung auf Kleinstunternehmer möglich
Flankierend wird die Bundesregierung ermächtigt, den Schutz der Darlehensnehmer auf Kleinstunternehmer zu erweitern.
Bundesregierung kann Regelungen verlängern
Gemäß neuem Art. 240 § 4 EGBGB wird der Bundesregierung die Option eingeräumt, die Fristen betreffend der Fälligkeit der Zins und Tilgungsleistungen durch einfache Verordnung bis zum 30.9.2020 zu verlängern sowie die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf zwölf Monate auszudehnen, sofern das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.
Regelungen Corona-Gesetz zum lnsolvenzrecht
Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Angesichts der Coronakrise droht damit eine regelrechte Insolvenzwelle.
Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis September 2020
Die Bundesregierung will deshalb die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz lockern und betroffenen Betrieben erhebliche Finanzhilfen zur Verfügung stellen. Das BMJV hat den Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) am 20.3.2020 vorgelegt. Hiermit soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben. Danach soll die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO, § 42 Abs. 2 BGB) für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Aussetzung ist zwar an bestimmte Voraussetzungen gebunden, durch spezielle Beweislastregeln sind die Anforderungen aber eher niedrig:
- Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Pandemie sein,
- wobei die Beweislast nicht beim Unternehmen, sondern bei demjenigen liegt, der die Pflicht zur Insolvenzantragstellung geltend macht.
- Für Insolvenzantragspflichtige, die bis zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren, streitet eine Vermutung dafür, dass die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht.
- Die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote (§ 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG) werden gelockert, um Geschäftsführer und Vorstand vor Haftungsgefahren zu schützen.
- Die Neuaufnahme von Krediten in der Krise wird anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert.
Bestehen erkennbar später keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.
→ Zahlen betriebliche Versicherungen bei Corona-Einnahmeausfällen?
Eingeschränkte Insolvenzanfechtung
Bei eingetretener Insolvenzreife besteht grundsätzlich das Risiko, dass Vertragspartner des Schuldners Leistungen und Zahlungen infolge späterer Insolvenzanfechtungen seitens des Insolvenzverwalters wieder herausgeben müssen. Dies könnte Geschäftspartner von Leistungen und insbesondere auch Zahlungen in der Krise abhalten und damit betroffene Unternehmen zusätzlich gefährden. Deshalb sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 CorInsAG-E Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser zu Recht beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, dem anderen Teil war bekannt, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.
Gesetz soll Anreiz für Kredite schaffen
Ergänzend gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 CorInsAG-E die bis zum 30.9. 2023 erfolgte Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite nicht als Gläubigerbenachteiligung. Dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Darüber hinaus sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 CorInsAG-E Kreditgewährung und Absicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Beschränkung der Gläubigerinsolvenzanträge
Der Entwurf enthält eine empfindliche Einschränkung der Insolvenzantragsmöglichkeiten der Gläubiger. Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, wird das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1.3.2020 vorlag, § 3 CorInsAG-E.
Verlängerung der Regelung ist möglich
Die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind befristet bis zum 30.9.2020, die Einschränkung der Gläubigerinsolvenzanträge ist auf drei Monate befristet, um die Eingriffe in die Gläubigerrechte möglichst gering zu halten. Das BMJV wird durch das Gesetz allerdings ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch Rechtsverordnung bis zum 31.3.2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund Fortbestehens der Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Mitteln, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.
Regelungen Corona-Gesetz zum Gesellschaftsrecht
- Erleichterte Einberufung der Gesellschafterversammlung
Im Gesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht, Vereinsrecht, Stiftungsrecht und Wohnungseigentumsrecht werden Erleichterungen der Teilnahme an einer Versammlung oder Hauptversammlung geschaffen. Unter anderem wird die präsenzlose virtuelle Hauptversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist unter Zuhilfenahme geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel eingeführt, §§ 1 ff des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“.
- Erleichterte Abschlagszahlungen an die Aktionäre
Abweichend von § 59 Abs. 1 AktG kann der Vorstand während der Krise auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 AktG (Jahresüberschuss nach vorläufigem Jahresabschluss) an die Aktionäre zu zahlen.
- Corona-bedingt verlängerte Umwandlungsfristen
Für Umwandlungen wird die Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Damit soll verhindert werden, dass Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern, weil coronabedingt keine Versammlungsmöglichkeit bestand.
Corona-Gesetz macht längere Unterbrechung von Strafverfahren möglich
Eine ganze Reihe laufender Strafprozesse drohen zu scheitern, weil strafprozessuale Maßnahmen bzw. Verhandlungen wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Deshalb sollen gemäß Art. 3 des vorgelegten Gesetzentwurfs in § 10 StPOEG ein zusätzlicher Hemmungstatbestand eingeführt werden, wonach unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung
- der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt ist, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht durchgeführt werden kann.
- Die Dauer der Hemmung ist auf maximal zwei Monate begrenzt.
- Die Unterbrechungsfristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.
- Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbare Beschluss fest.
Die Vorschrift gilt entsprechend für die Frist zur Urteilsverkündung gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. → Justiz und Corona bzw. Covid 19.
Fazit: Mit den blitzschnell in die Wege geleiteten rechtlichen Maßnahmen im Entwurf eines "Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" beweist die Bundesregierung ihre Handlungsfähigkeit. So die Gesetze denn in den nächsten Tagen vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden, wäre dies das schnellste Gesetzgebungsverfahren einer solchen Tragweite in der Geschichte der Bundesrepublik. Mit den teilweise sehr komplexen Regelungen dürfte auf Anwälte und Gerichte schon kurzfristig jede Menge an Auslegungsproblemen warten.
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