Tabellenauszug als Nachweis für Vollstreckungsprivileg

Der für das Vollstreckungsprivileg gem. § 850f Abs. 2 ZPO erforderliche Nachweis, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, kann durch Vorlage des vollstreckbaren Auszuges aus der Insolvenztabelle erfolgen, sofern daraus hervorgeht, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde.

Wird einem Schuldner im Zuge eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, dann können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr geltend machen, selbst wenn sie bei der Verteilung im Insolvenzverfahren leer ausgegangen sind.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert und dies zur Insolvenztabelle entsprechend festgestellt wurde. Liegt also eine solche Forderung vor, dann erfolgt auch regelmäßig eine entsprechende Insolvenzanmeldung und dem Gläubiger wird ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle mit diesem Inhalt erteilt.

Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO

Dieser vollstreckbare Auszug kann dem Gläubiger auch bezüglich der einzelnen Vollstreckungshandlungen von Nutzen sein. So bestimmt § 850f Abs. 2 ZPO, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen bestimmen kann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung betrieben wird. Dem Schuldner ist dann nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt.

Vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle ist als Nachweis ausreichend

Fraglich ist, wie der für eine Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO erforderliche Nachweis erbracht werden kann, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. In einem vor dem BGH verhandelten Fall hatte der Gläubiger den vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle vorgelegt, aus dem sich ergab, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden war. Dies genügt nach Auffassung des BGH, um das Vollstreckungsprivileg in Anspruch nehmen zu können.

(BGH, Beschluss vom 11.03.2020, VII ZB 38/19).

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Hintergrund: Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung setzt gem. § 287 Abs. 1 InsO einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Stellt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht bereits mit dem Insolvenzantrag, so ist er gem. § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er Restschuldbefreiung erlangen kann.

Gelangt das Verfahren zur Eröffnung, so wird gem. § 27 Abs. 2 Nr. 4 InsO in den Eröffnungsbeschluss ein Hinweis aufgenommen, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Einem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt es an einem schützenswerten rechtlichen Interesse für den Insolvenzantrag, wenn ihm die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt worden ist und kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist.

Hat der Schuldner nach einem Gläubigerantrag trotz ordnungsgemäßer Belehrung keinen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, trifft ihn eine Sperrfrist von drei Jahren nach Verfahrenseröffnung.

Der erneute Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung ist allerdings erst möglich, wenn das auf den Gläubigerantrag eröffnete Verfahren zwischenzeitlich aufgehoben ist (BGH, Beschluss v. 21.1.2010, IX ZB 174/09).

Der Schuldner kann nach einer Sperrfrist von drei Jahren einen neuen Antrag stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung versagt worden ist (BGH, Beschluss v. 14.1.2010 – IX ZB 257/09).
 
Der Schuldner hat gem. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO zu erklären, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ist nach Auffassung des BGH ... über den Antrag auf Restschuldbefreiung unabhängig davon zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist. Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  Vollstreckung, Pfändung, Insolvenz