Reiseveranstalter haften für Verletzungen durch Flugturbulenzen
Unerwartet schwere Flugturbulenzen können - insbesondere auf Langstreckenflügen - unangenehme Folgen haben. Fliegen Gegenstände unkontrolliert durch den Passagierraum oder werden Passagiere aus ihren Sitzen geschleudert, so kann dies zu erheblichen Verletzungen führen, die die weitere Durchführung des Urlaubs erheblich belasten oder sogar unmöglich machen. Mit der Frage, wer für solche Unbill haftet, hat sich die Reisekammer des LG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung befasst.
Turbulenzen auf dem Flug nach Mauritius
Für den Kläger und seine Ehefrau endete eine 14-tägige Pauschalreise nach Mauritius schon auf dem Hinflug. Heftige Flugturbulenzen im Flugraum über den Seychellen führten nach Darstellung des Klägers dazu, dass Gegenstände aus der Kabine und der Bordküche im Passagierraum herumflogen und einzelne Passagiere aus ihren Sitzen geschleudert wurden.
Urlaub mit 2 gebrochenen Halswirbeln im Hotelbett
Der nicht angeschnallte Kläger wurde - nach seiner Darstellung - infolge der plötzlich auftretenden Turbulenzen aus seinem Sitz geschleudert und stieß mit seinem Kopf so heftig gegen die Kabinendecke, dass 2 Halswirbel brachen und er mehrere Prellungen sowie eine Platzwunde erlitt. Nach der Landung auf Mauritius wurden der Kläger und seine Ehefrau zunächst in ein Krankenhaus und einen Tag später in das gebuchte Hotel gebracht. Der Kläger verbrachte den Großteil des Urlaubs im Bett und litt unter starken Schmerzen. Zu den Mahlzeiten wurde er vom Hotelpersonal mit einem Elektrowagen gefahren. Die tägliche Körperpflege und der Toilettengang waren nur mithilfe seiner Frau möglich.
Verletzungsfolgen dauern bis heute an
Zurück in Deutschland wurde der Kläger 8 Tage stationär behandelt und musste über einen Zeitraum von 12 Wochen eine Halskrause tragen. Unter den Schmerzen leidet er nach seinen Angaben noch heute. Der Kläger nahm den Reiseveranstalter wegen der Verletzungsfolgen gerichtlich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Gericht kam in einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Klägers zu dem Verlauf des Flugs und zu den eingetretenen Verletzungsfolgen zutreffend waren.
Schadenersatz und Schmerzensgeld nach dem Montrealer Übereinkommen
Die Reisekammer des LG Frankfurt sprach dem Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu und stützte die Entscheidung auf das Montrealer Übereinkommen (MÜ) zum Reiserecht. Das MÜ regelt Ansprüche im Rahmen internationaler Beförderungen bei Personenschäden, bei Gepäckverlust, bei Verspätungen und bei Güterschäden, Art. 1 MÜ. Das Abkommen wurde u.a. von den Ländern der Europäischen Union, den USA, Australien und Japan - insgesamt von über 130 Staaten - unterzeichnet und ist 2004 in Kraft getreten. Im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Fluggastes haften Fluggesellschaften - ohne das Erfordernis eines Verschuldensnachweises - bis zu einem Betrag von 135.000 Euro, Art. 17, 21 MÜ.
Reiseveranstalter ist verantwortliches Luftfahrtunternehmen
Nach dem MÜ haften nicht nur Fluggesellschaften für Schäden. Im Fall einer Pauschalreise gilt auch der Reiseveranstalter als „vertraglicher Flugfrachtführer“ im Sinne des Übereinkommens. Das LG entschied deshalb im konkreten Fall, dass der verklagte Reiseveranstalter als verantwortliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des MÜ gegenüber dem Kläger haftet.
Kein Mitverschulden des Klägers
Entgegen der Auffassung des verklagten Reiseveranstalters musste der Kläger sich kein Mitverschulden an den entstandenen Verletzungen anrechnen lassen. Die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Schädigung nicht angeschnallt gewesen war, war ihm nach Auffassung der Kammer nicht anzulasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ging das Gericht davon aus, dass die visuelle Aufforderung an die Fluggäste zum Anschnallen erst erfolgt ist, als das Flugzeug sich bereits im „freien Fall“ befunden hatte. Der Kläger habe nicht mehr rechtzeitig auf die Anschnallaufforderung reagieren können.
Urlaub war für den Kläger und seine Ehefrau wertlos
Nach den Feststellungen des Gerichts war die gebuchte Urlaubsreise aufgrund der eingetretenen schweren Verletzungen für den Kläger und seine Ehefrau wertlos geworden. Eine gemeinsame Erholung sei auf Mauritius für beide nicht möglich gewesen. Demgemäß hätten beide ihre Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Das MÜ sehe für den Fall nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit einen Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises vor. Im konkreten Fall hatte der Kläger 5.800 Euro als Reisepreis überwiesen. Diese Summe muss ihm der verklagte Reiseveranstalter nach dem Urteil des LG erstatten.
20.000 Euro Schmerzensgeld
Daneben gewährt das MÜ im Falle körperlicher Schäden einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Höhe bemaß das Gericht im konkreten Fall auf 20.000 Euro. Die Kammer berücksichtigte hierbei, dass die Frakturen der Halswirbelsäule nach einem medizinischen Gutachten mit akuter Lebensgefahr verbunden waren und die Schmerzen bis heute nicht vollständig abgeklungen sind.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des LG ist noch nicht rechtskräftig und kann noch vom beklagten Reiseveranstalter angefochten werden.
(LG Frankfurt, Urteil v. 11.6.2026, 2 – 24 O 527/23)
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