Strafmündig ab zwölf?

Der Verdacht der brutalen Vergewaltigung einer jungen Frau durch wahrscheinlich zwei 12-jährige und drei 14-jährige Kinder in Mülheim an der Ruhr lässt deutschlandweit  den Ruf nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts und insbesondere der Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze laut werden.

Spektakuläre Straftaten von Kindern führen regelmäßig zu Forderungen von Politikern unterschiedlicher Couleur nach einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf zwölf Jahre, nach Heraufsetzung der Höchststrafen im Jugendstrafrecht, kurz nach radikaler Verschärfung der Strafbestimmungen für Jugendliche.

Mutmaßliche zwölfjährige Vergewaltiger sind Auslöser der aktuellen Debatte

Ausgelöst wurde die Debatte diesmal durch die zweifellos abscheuliche Straftat, bei der eine junge Frau in Mülheim an der Ruhr vermutlich von zwei 12-jährigen Kindern und drei 14-jährigen Jugendlichen gemeinschaftlich vergewaltigt wurde. Zur Verschärfung der Diskussion trägt sicherlich bei, dass die verdächtigen Kinder und Jugendlichen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sondern aus Bulgarien stammen.

Strafmündigkeit in Europa unterschiedlich geregelt

Die Befürworter einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters, wie der Vorsitzende der Polizeigewerkschaft Rainer Wendt, verweisen gerne auf die Schweiz, Frankreich und auf Großbritannien. Dort sind Kinder bereits mit zehn Jahren strafmündig. In Deutschland - wie in den meisten anderen europäischen Ländern - ist dies anders.

Erziehungsgedanke im Vordergrund

Zurückgehend auf den im 19. Jahrhundert maßgeblichen Strafjuristen Franz von Liszt wird das Jugendstrafrecht seit dem vergangenen Jahrhundert vom Erziehungsgedanken beherrscht. Nicht Repression und Vergeltung sind die tragenden Gesichtspunkte für die Bestrafung Jugendlicher, im Vordergrund steht vielmehr deren Erziehung zum Besseren.

Strafmündigkeitsgrenze 14 Jahre gilt seit 1923

Seit der Einführung des JGG im Jahre 1923 beginnt die Strafmündigkeit in Deutschland mit 14 Jahren. Im deutschen Kaiserreich lag die Grenze für die Strafmündigkeit bei zwölf Jahren. Im Nationalsozialismus wurde die Strafmündigkeit zeitweise wieder auf zwölf Jahre herabgesenkt.

Die aktuelle Gesetzeslage

Das StGB und das JGG kennen den Begriff der Strafmündigkeit nicht. Das StGB geht von der Schuldunfähigkeit des Kindes aus, das JGG spricht von strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Jugendlichen.

  • Gemäß § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist.
  • Gemäß § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Einsichtsfähigkeit als Voraussetzung jeder Bestrafung

Der Grund der gesetzlichen Regelung ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Kinder unter 14 Jahren noch nicht die nötige Einsichtsfähigkeit für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besitzen. Deshalb lautet § 3 JGG:


„Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen schon reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.


Ob die Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall vorhanden war, hat der Richter im Jugendstrafrecht immer zu prüfen.

Polizeigewerkschaft fordert Strafmündigkeit mit 12

Die Deutsche Polizeigewerkschaft unter ihrem Vorsitzenden Rainer Wendt verweist darauf, es gehe bei der Forderung der Herabsetzung der Strafmündigkeit nicht in erster Linie um Vergeltung, sondern um die Schaffung einer Einwirkungsmöglichkeit auf die jugendlichen bzw. kindlichen Straftäter. Nur der Jugendrichter habe die Möglichkeit,

  • im Einzelfall sinnvolle Auflagen zu erteilen,
  • die Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining anzuordnen,
  • Arbeits- oder Sozialstunden zu verhängen,
  • dem Kind oder Jugendlichen aufzuerlegen, sich beim Opfer zu entschuldigen,
  • sich mit der Tat beispielsweise in Form einer Buchlektüre auseinanderzusetzen (→ Wenn junge Straftäter lesen müssen )und ähnliches.

Dies seien auch für Zwölfjährige unter Umständen geeignete Maßnahmen zur Erziehung zu einem Leben in Straffreiheit.

Kinder wären im Strafvollzug extrem gefährdet

Gegner einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters verweisen darauf, dass das Erfordernis der Einsichtsfähigkeit in das begangene Unrecht die Bestrafung eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes grundsätzlich schwierig, in vielen Fällen unmöglich machen dürfte.

  • Ohne die aufwändige Erstellung eines Gutachtens zur Einsichtsfähigkeit wäre die Verhängung einer Jugendstrafe nach Auffassung von Kriminologen im Fall eines Zwölfjährigen in den meisten Fällen ausgeschlossen.
  • Außerdem verweisen mit dem Strafvollzug vertraute Juristen darauf, dass es Kindern im Strafvollzug nicht gut ergehen dürfte.
  • Sie liefen Gefahr, schnell zum Spielball der älteren Gefangenen zu werden.

Die Haftunterbringung mit älteren jugendlichen Strafgefangenen berge die große Gefahr der „Erziehung“ zu kriminellem Verhalten und des endgültigen Abrutschens in kriminelle Kreise.

Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe ausreichend?

Kriminologen verweisen in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten von SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe), wonach für schwer erziehbare oder verwahrloste Kinder - also auch für kriminelle Kinder - gemäß §§ 42 ff SGB VIII ein ganzes Maßnahmenpaket zur Verfügung stünde, wie die zeitweilige Inobhutname von Kindern und Jugendlichen, § 42 SGB VIII bis hin zur Anordnung von Heimerziehung.

  • Einige Kriminologen fordern bei schweren Straftaten von Kindern eine Unterbringung in geschlossenen Heimen.
  • Geschlossene Heime sind nach dieser Auffassung deshalb erforderlich, weil auf kriminell gewordene Kinder erzieherisch nur dann eingewirkt werden könne, wenn ihnen die Möglichkeit genommen werde, sich den erzieherischen Maßnahmen zu entziehen.
  • Bildung und Ausbildung müssten in solchen Heimen zum Wohl der Kinder wie der Gesellschaft gegebenenfalls auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können.

Inwieweit hier zu Gesetzesänderungen erforderlich wären, ist umstritten.

Kinderkriminalität geht kontinuierlich zurück

Der ehemalige Direktor des kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, der Kriminologe Christian Pfeiffer, hat grundsätzliche Zweifel, ob Änderungen und Verschärfungen im Jugendstrafrecht erforderlich und sinnvoll wären. Er verweist darauf, dass die Kinderkriminalität in Deutschland entgegen der allgemeinen Wahrnehmung permanent zurückgeht.

  • Seien im Jahre 2008 noch 85 Kinder krimineller Taten verdächtig gewesen, seien es im Jahre 2018 nur 64, darunter 54 deutsche Kinder.
  • Diese Kinder bedürften vor allem der Zuwendung und Erziehung.

80 % der betroffenen Kinder seien selbst Opfer von Gewalt - meist in ihren Familien - geworden. Ein Großteil dieser Kinder habe bereits Probleme mit Drogen oder Alkohol.

Die meisten kämen aus sogenannten „broken homes“, d.h. es fehle zumindest ein Elternteil.

Diese Kinder in eine für die Unterbringung von Kindern strukturell ungeeignete Haftanstalt zu stecken, könne die endgültige Verurteilung zu einem verpfuschten Leben bedeuten.

Warnschussarrest ohne Wirkung?

Schließlich verweisen die Kritiker der Forderung nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts auch darauf, dass der eine Zeit lang von Jugendrichtern befürwortete sogenannte Warnschussarrest keineswegs die erhoffte Wirkung gezeigt habe. Die Rückfallquote gerade beim Arrest sei katastrophal. In jugendlichen Gangs sei die Verurteilung zu einem Arrest häufig geradezu der Ritterschlag für die Anerkennung innerhalb der Gang.

Deutsche Richterbund ist gegen Absenkung der Strafmündigkeit

Der Deutsche Richterbund spricht sich wie der Deutsche Kinderschutzbund explizit gegen eine Absenkung der Strafmündigkeit aus. Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Jens Gnisa erklärte, dass deutsche Jugendstrafrecht habe sich im Grundsatz bewährt. Mehr Strafrecht bedeute nicht automatisch weniger Kriminalität.

Kinder ließen sich eher nicht durch rationale Erwägungen von Straftaten abhalten Die Straftaten von Kindern und Jugendlichen seien seit dem Jahr 2004 deutlich rückläufig. Die Einwirkung auf Zwölfjährige müsse anders möglich sein als durch das Strafrecht. Gefängnisse seien Orte der Subkultur, der Gewalt und Drogen.

Richterbund für erzieherische Maßnahmen

Der Deutsche Richterbund verweist darauf, dass beispielsweise Familiengerichte auf Anregung des Jugendamtes

  • Ermahnungsgespräche mit Kindern und Eltern führen und
  • anordnen können, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
  • In extremen Fällen könnten sie Kinder aus ihren Familien herausnehmen,
  • die Entziehung des Sorgerechts,
  • die Unterbringung straffälliger Kinder in einem Heim oder in einer Pflegefamilie anordnen.
  • Außerdem müsse der Staat sich darum kümmern, die Erziehungskompetenz von problematischen Eltern zu stärken, beispielsweise durch Elternschulen.

Fazit: Dem Jugendstrafrecht kommt im Farbspektrum der deutschen Justiz mit seinem im Vordergrund stehenden Erziehungsgedanken eine besondere Bedeutung zu. Nach Meinung maßgeblicher Juristen ist die Ausgestaltung des Jugendstrafrechts eine Erfolgsgeschichte, die zu einem kontinuierlichen Rückgang der Kriminalitätsrate von Jugendlichen geführt hat. Dieser Erfolg sollte nicht durch kurzfristige aktuelle Entwicklungen, so bedauerlich und erschreckend sie auch sein mögen, infrage gestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine klare und unmissverständliche Reaktion der zuständigen Stellen auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, wie sie von sachverständigen Juristen gefordert wird.


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