So kann man sich gegen schulische Entscheidungen zur Wehr setzen

Nichts trifft ein Elternherz so hart, wie echte oder vermeintliche Ungerechtigkeiten gegenüber dem eigenen Nachwuchs. Schon am Spielplatz kann das unschwer nachverfolgt werden. Ist gar das Abitur oder der begehrte Studienplatz in Gefahr, dann muss die Schule bei vermuteten Ungerechtigkeiten mit ernstem, auch gerichtlichem Gegenwind rechnen. Doch nicht immer sind die Erfolgsaussichten rosig.

Fast nichts belastet das Familienleben so sehr wie Schwierigkeiten in der Schule. Egal ob Schüler oder Eltern von den Noten enttäuscht sind: Die Folgen für alle Beteiligten einschließlich des Lehrers können hart sein und sogar einen Rechtsstreit beinhalten.

Die hohe Kunst der Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung der Schüler hat

  • sachlich zu erfolgen (Bsp.: keine abwertenden Randnotizen)
  • darf nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (Bsp.: alle Schüler müssen die gleiche Bearbeitungszeit bekommen)
  • muss sachgerecht und nachvollziehbar sein
  • darf nicht willkürlich sein
  • und muss sich innerhalb eines verantwortungsvoll genutzten Beurteilungsspielraums abspielen 

Bewertungen sind schwer nachzuvollziehen

Doch wenn Eltern oder Schüler eine Note ungerecht empfunden, kann sie auch ein Richter nicht einfach verbessern. Da Leistungsbewertungen  schwer überprüfbar sind, der Richter war ja nicht vor Ort und ist auch nicht vom Fach, prüft das Gericht lediglich, ob die Verfahrensvorschriften  eingehalten wurden.

  • Fand die Prüfung unter unzumutbaren Prüfungsbedingungen, (z.B. starker Baustellenlärm)
  • Wurden Prüfungsregeln (wie Zeiteinhaltung, Zulassung richtiger Hilfsmittel) eingehalten?
  • Wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet? (Prüfungsstoff wurde einigen Schülern im Vorfeld mitgeteilt, anderen nicht)

Verwaltungsakt oder Erziehungsmaßnahme

Nicht jede mündliche Note oder Referatsbewertung findet Eingang in die Rechtsgeschichte.

  • Einzelne Noten, beispielsweise in einer Klassenarbeit, sowie Zwischen- und Endzeugnisse, welche keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich ziehen, können nur mit formlosem Rechtsbehelf (Beschwerde an die Schule, Rechtsaufsichtsbeschwerde) überprüft werden.
  • Nur gegen Abschlusszeugnisse, Nichtversetzungen und die Nichtzulassung zum Abitur kann man Widerspruch einlegen, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt. Zunächst überprüft jedoch die Schule mit einer Abhilfeprüfung die Entscheidung.

Vorläufiger Rechtsschutz

Gleichzeitig mit Einlegung des Widerspruchs empfiehlt es sich, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, da der Widerspruch meist keine aufschiebende Wirkung hat oder der Sofortvollzug angeordnet wurde.

Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Jede Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme muss verhältnismäßig sein. Der Lehrer muss also von mehreren Erfolg versprechenden Mitteln zunächst das Mildeste anwenden. In den Schulgesetzen der Länder ist üblicherweise festgelegt, dass Ordnungsmaßnahmen erst dann zu verhängen sind, wenn Erziehungsmaßnahmen versagen.

Nicht alle Lehreraktivitäten können überprüft werden

Eine gerichtliche Überprüfung der Erziehungsmaßnahmen (pädagogisches Gespräch, Veränderung der Sitzordnung, Klassenbucheintrag, eine Strafarbeit, Einbehaltung störender Gegenstände wie Handys oder das Nachsitzen) findet in der Regel nicht statt. Sonst hätten Lehrer nichts zu lachen und wären häufig vor Gericht.

Einschneidende Ordnungsmaßnahmen schon

Gegen die in den Schulgesetzen der Länder normierten Ordnungsmaßnahmen

  • zeitweiser Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen,
  • Androhung des Ausschlusses aus der Schule

sind Widerspruch und Anfechtungsklage der Schüler bzw. der Eltern möglich. Zu beachten ist auch hier, dass bei einem Widerspruch gegen den Schulausschluss der Schüler trotz des Widerspruchs die Schule sofort verlassen muss.

Vgl. zu dem Thema auch:

Wenn die Musterlösungen vor dem Abi auftauchen

Eltern können ihre Kinder nicht von der Schulpflicht befreien