(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Internatsordnungen für die den Schulen angegliederten Schülerinternate zu erlassen.

 

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

 

1.

Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann

 

a)

die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;

 

b)

[1]die Aufnahme in Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien in der Normalform oder in das Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat von der Testung des Intelligenzquotienten und des intellektuellen Profils durch zu bestimmende qualifizierte Stellen und das Erreichen eines die Hochbegabung indizierenden Wertes abhängig gemacht werden; die Aufnahme kann zusätzlich von der Teilnahme an einem schulischen Aufnahmeverfahren und den dabei gemachten Beobachtungen zu schulischer Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, sozialer Kompetenz und Motivation abhängig gemacht werden;

 

c[2] [Bis 03.04.2020: b] )

die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten; am Landesgymnasium für Hochbegabte kann darüber hinaus der Gesichtspunkt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Baden-Württemberg bei der Auswahlentscheidung herangezogen werden;[3]

 

2.

Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung);

 

3.

der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen einschließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse; im Gymnasium können ab Klasse 5 zwei Fremdsprachen vorgesehen werden;

 

3a.

[4]Sachfachunterricht kann fremdsprachlich erteilt werden;

 

4.

das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe); dabei ist das Verfahren zu regeln einschießlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Teilkonferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulart und des Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;

 

4a.

das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, daß ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasium kann zusätzlich bestimmt werden, daß insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind; für den achtjährigen Bildungsgang des Gymnasiums kann statt einer Nichtversetzung das Überwechseln in den neunjährigen Bildungsgang vorgesehen werden;

 

5.

[5]die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe, der Regeln für die Leistungsfeststellung und Notenbildung bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern der Schulen nach den §§ 5, 6 bis 8a sowie 9 bis 15 und der Versuchsschulen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich der Möglichkeit, individuelle Abweichungen von den Leistungsanforderungen oder den Maßstäben der Leistungsbewertung (Notenschutz) bei vermindertem Teilleistungsvermögen und den Vermerk über gewährten Notenschutz im Zeugnis zuzulassen, sowie der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;

Bis 08.12.2023:

5.

die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluß zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluß verbundenen Berechtigungen;

 

6.

die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen;

 

7.

Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind;

 

8.

die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gegenüber der Schule;

 

9.

die Verfügung über die Schülerarbeiten;

 

10.

die Zulassung der Schülervereine und der Schülerzeitschriften, insbesondere deren Herausgabe, Vertrieb und Finanzierung.

 

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

 

1.

Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;

 

2.

das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;

 

3.

die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;

 

4.

die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, daß eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann,

 

5.

[6]die Möglichkeit, Notenschutz bei vermindertem Teilleistungsve...

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