(1) 1Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. 2Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere

 

1.

neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,

 

2.

wesentlicher inhaltlicher Änderungen,

 

3.

neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.

 

(2) Schulversuche können durchgeführt werden

 

1.

durch Einrichtung von Versuchsschulen,

 

2.

dadurch, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.

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