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Stand bei Erfassung: Dezember 2015 / letzte dabei berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1051)

§§ 1 - 22 1. Teil Das Schulwesen

§ 1 A. Auftrag der Schule

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

 

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.

 

(2) 1Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. 2Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler

  • in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,
  • zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,
  • auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,
  • auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.
 

(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

 

(4) 1Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. 2Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.

§ 2 B. Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich des Gesetzes

 

(1) 1Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. 2Öffentliche Schulen sind Schulen, die

 

1.

von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder

 

2.

vom Land allein

getragen werden.

 

(2) 1Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). 2Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.

 

(3)[1] 1Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. 2Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden § 115 Absätze 1, 2 Satz I Nummern 1 und 2 sowie Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen Anwendung auf folgende Schulen:

 

1.

Schulen in freier Trägerschaft für Sozialwesen oder soziale Berufe nach dem Privatschulgesetz,

 

2.

Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet,

 

3.

Pflegeschulen in freier Trägerschaft, soweit auf diese das Pflegeberufegesetz Anwendung findet, und

 

4.

Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens.

4115b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 116 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum. 5§ 115a findet nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.

Vom 27.11.2019 bis 08.12.2023:

(3) 1Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. 2Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.

Bis 26.11.2019:

(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen, Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug und Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten und Schulen für Altenpflege.

 

(4)[2] Auf Einrichtungen im Sinne des § 8b findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegese...

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