(1) 1Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. 2Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. 3Sie ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung. 4Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

 

(2) 1Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. 2Sie schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt nach fünf oder sechs Schuljahren einen Hauptschulabschluss oder nach sechs Schuljahren einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. 3Das Führen eines sechsten Schuljahres setzt voraus, dass eine Mindestschülerzahl erreicht wird; sie wird vom Kultusministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. 4Das sechste Schuljahr kann auch an zentralen Werkrealschulen angeboten werden. 5Soweit Schulen das sechste Schuljahr nicht anbieten und auch nicht mit einer das sechste Schuljahr anbietenden Schule nach Satz 1 kooperieren, führen sie die Schulartbezeichnung "Hauptschule".

(3)[1]

 

(3) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet ist, kann im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger Bildungsgang geführt werden, in dem Klasse 9 der Werkrealschule und das Berufsvorbereitungsjahr (§ 10 Absatz 5) verbunden sind.

[1] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.07.2020.

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