Art und Umfang des Umgangs werden gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr ist es Aufgabe der Eltern, die Reichweite des Umgangs festzulegen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.4.2014 – 3 UF 50/13, FamRZ 2014, 1861). In entsprechenden Vereinbarungen können sie dabei Art, Ort und Zeitpunkt des Umgangs ebenso regeln wie die Frage, wer das Kind abholt und bringt. Dabei können die Eltern auch Regelungen über die Kosten des Transportes treffen. Eine Einigung zwischen den Eltern ist verbindlich, soweit sie inhaltlich zulässig ist. Eine Umgangsvereinbarung ist für beide Elternteile verbindlich.

Die einvernehmliche Regelung aller Beteiligten über den Umgang (zum Umgangsvergleich s. ausführlich: Ernst NZFam 2016, 804, s.a. Jokisch/Brandt FuR 2020, 509) wird vom Familiengericht gem. § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Billigungsbeschlusses nicht entgegen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.10.2020 – 13 WF 148/20, anders noch OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2019 – 13 WF 118/19, FamRZ 2019, 1454). Zudem muss der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt werden. Dieser Warnhinweis muss für Laien verständlich sein; der bloße Hinweis auf § 89 Abs. 2 FamFG genügt nicht.

Gelingt den Eltern keine Einigung, regelt auf entsprechenden Antrag des umgangsberechtigten Elternteils oder des Kindes das Familiengericht die Ausgestaltung der Umgangskontakte. Aber auch der betreuende Elternteil kann einen Anspruch auf eine gerichtliche Umgangsregelung haben (OLG Koblenz, Beschl. v. 3.6.2019 – 7 UF 234/19, FuR 2020, 706).

Der gerichtliche Beschluss muss ebenfalls einen Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten. Fehlt der Hinweis oder ist er aus sonstigen Gründen mangelhaft, kann nicht nach § 89 Abs. 1 FamFG vollstreckt werden. Der Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist, da anderenfalls Unwirksamkeit des Hinweises die Folge sein kann (z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 WF 207/15, FamRZ 2016, 1105).

Bei der Entscheidung steht das Kindeswohl im Vordergrund (§ 1697a BGB), ist aber nicht wie in § 1684 Abs. 4 BGB ausschließlicher Entscheidungsmaßstab; einzubeziehen sind auch die berechtigten Wünsche der Eltern und – ggf. – der Wille des Kindes, wobei stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind (zu schwierigen Umgangsverfahren s. Lentz/Hellmann FuR 2019, 264).

Die gerichtliche Entscheidung (und so auch ein Elternvergleich) muss konkret und vollständig sein (BVerfG FamRZ 2009, 1472; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.3.2019 – 4 WF 22/19, FuR 2019, 547) und einen durchsetzbaren Inhalt hinsichtlich Ort, Zeit, Häufigkeit, Holen und Bringen enthalten (BGH FamRZ 2012, 533; KG MDR 2015 1241; OLG Celle FamRZ 2013, 1237; OLG Hamm FamRZ 2013, 310; OLG Brandenburg NZFam 2014, 428). Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes (BGH FamRZ 2012, 533).

 

Praxishinweise:

  • Eine gerichtliche Bestimmung des Umgangs mit dem Tenor „(...) nach näherer Maßgabe des Jugendamts (...)” ist daher zu vermeiden, da hieraus weder konkrete Rechte noch Pflichten abgeleitet werden können und damit eine Durchsetzung nicht möglich ist.
  • Eine Vollstreckung ist nur möglich, wenn die Umgangsregelung genaue Angaben über Zeit, Ort und Art des Umgangs enthält.
  • Auch eine Umgangsregelung für die Wochenenden muss konkret gefasst sein, um vollstreckt werden zu können. Eine Umgangsregelung, in der zeitlich näher bestimmte Besuchstermine „alle 14 Tage” ohne eine kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins vorgesehen sind, ist nicht vollstreckbar (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.9.2013 – 3 UF 49/13; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.10.2020 – 13 WF 148/20).
  • Als nicht ausreichend angesehen wird es, wenn zwar der Tag des Beginns und des Endes des Ferienumgangs festgelegt sind, nicht jedoch die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes (OLG Bamberg NJW 2013, 1612).
  • Dies gilt auch für einen begleiteten Umgang und eine Umgangspflegschaft, so dass die Regelung des Umgangs also nicht dem mitwirkungsbereiten Dritten überlassen werden darf (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.4.2015 – 6 UF 42/15, FuR 2016, 123).
  • Es muss also hier ebenfalls eine detaillierte Umgangsregelung durch das Gericht festgelegt werden, die der Umgangspfleger dann lediglich zu begleiten und umzusetzen hat (OLG Hamm FamRZ 2014, 1792; FamRZ 2013, 310 OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040, OLG Frankfurt FuR 2014, 307, FamRZ 2008, 1372, OLG Celle FamRZ 2013, 1237).
  • Allerdings kann in Elternvergleichen auch eine unkonkrete Formulierung gewählt werden (z.B. „(...) zudem mittwochs, wenn das Kind keine Freunde besucht (...)”), wenn die Eltern willens sind, gemeinsam eine flexible Lösung umzusetzen und dafür nur einen groben Rahmen benötigen.
  • Eine Anordnung von festen Umgangszeiten wurde abgelehnt, wenn das 16-jährige Kind seinen Vater sehen will, aber den Kontak...

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