Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung; Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil

 

Normenkette

BGB §§ 1684, 1696 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Spree) (Beschluss vom 01.04.2013; Aktenzeichen 10 F 203/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Vaters wird der Beschluss des AG Fürstenwalde (Spree) vom 1.4.2013 (Az. 10 F 203/12) aufgehoben und werden die Beschlüsse desselben Gerichts vom 27.3.2013 (Az. 10 F 1/12 und 10 F 44/13) unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel abgeändert.

1. Dem Vater wird die elterliche Sorge für das Kind L. N., geboren am ... 7.2008, zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Die Mutter hat das Recht, mit dem Kind L. N., geboren am ... 7.2008, wie folgt zusammen zu sein:

a) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils sonnabends und sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beginnend mit dem 26.4.2014 bis einschließlich 22.6.2014;

b) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von sonnabends, 10 Uhr, bis sonntags, 18 Uhr, beginnend ab dem 5.7.2014 bis zum 31.8.2014;

c) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von freitags, 16 Uhr, bis sonntags, 18 Uhr, beginnend mit dem 12.9.2014;

d) in den Sommerferien des Landes Brandenburg vom ersten Sonnabend nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum dritten Sonnabend der Ferien, 18:00 Uhr, beginnend ab 2015;

e) in den Herbstferien des Landes Brandenburg vom ersten Sonnabend nach dem letzten Schultag bis zum darauffolgenden Sonnabend, 18 Uhr; Umgang entsprechend der Regelung zu Ziff. 2c. findet in den Herbstferien nicht statt;

f) am Ostermontag (beginnend ab 2015), Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag jeweils von 10 Uhr bis 18 Uhr; fallen Ostersonntag, Pfingstsonntag, Heiligabend bzw. der 1. Weihnachtstag auf ein Wochenende mit regulärem Umgang, entfällt dieser. Es gilt in diesem Fall allein die o.a. Feiertagsregelung.

g) Der Vater trägt dafür Sorge, dass das Kind pünktlich zu Beginn des jeweiligen Umgangs und mindestens 10 Minuten lang außerhalb seines Wohnhauses auf dem väterlichen Grundstück umgangsbereit (fertig angezogen und bei Mehrtagesumgängen mit Wechselwäsche ausgerüstet) auf Abholung durch die Mutter wartet.

Die Mutter holt das Kindes am Wohnsitz des Vaters ab und bringt es zum Ende des Umgangs pünktlich dorthin zurück.

h. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

3. Der Antrag der Mutter auf Auskunftserteilung vom 1.3.2012 in der Fassung der Schriftsätze vom 5.4.2012 und 13.4.2012 in dem Verfahren Az. 10 F 203/12 des AG Fürstenwalde (Spree) wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

6. Der Beschwerdewert beträgt 9.000 EUR (Az. 10 F 1/12 AG Fürstenwalde: 3.000 EUR; Az. 10 F 203/12: 3.000 EUR, Az. 10 F 44/13: 3.000 EUR).

 

Gründe

I. Die im Jahr 1979 bzw. 1983 geborenen, nicht miteinander verheirateten, Eltern lebten etwa ein Jahr lang - bis Anfang 2009 - im Einfamilienhaus des Vaters zusammen. Die gemeinsame Tochter L. hatte nach der Trennung ihren Lebensmittelpunkt zunächst im Haushalt der Mutter, die aus der früheren gemeinsamen Wohnung des Paares ausgezogen ist. Seit dem 3.1.2009 wohnt L. beim Vater. Das Sorgerecht für das Kind steht den Eltern aufgrund einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Jugendamt vom 6.5.2008 gemeinsam zu. Die Mutter lebt seit April 2011 in einer neuen Partnerschaft und hat von ihrem Partner ein Kind empfangen, das im August 2012 geboren wurde. Zu dritt bewohnen sie nunmehr ebenfalls ein Einfamilienhaus, und zwar unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Der Vater lebt weiter im früheren gemeinsamen Haushalt, den er sich mit seinem Bruder K. teilt. Für L. sind am Wohnsitz beider Elternteile eigene Kinderzimmer vorhanden.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter die Regelung des Umgangsrechtes mit ihrer Tochter und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, während der Vater die Übertragung des Rechts der elterlichen Sorge auf sich als Alleinberechtigten verlangt. Dem Verfahren vorausgegangen sind jahrelange die Elternrechte betreffende Streitigkeiten der Eltern unter Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten sowie der Familiengerichte:

  • Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.2008 beantragte der Vater, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L. zu übertragen (Az. AG Fürsten-walde: 9 F 366/08). Dazu berief er sich auf eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung der Eltern vom 10.10.2008, derzufolge sich die trennungswillige Mutter "unwiderruflich damit einverstanden" erklärte, dass L. "in der Obhut des Kindesvaters verbleibt", weil sie - die Mutter - über keine eigene Wohnung verfüge "sowie aus finanziellen Erwägungen"; das Umgangsrecht mit dem Kind blieb ihr der Erklärung zufolge ausdrü...

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