Rz. 131

Wird ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet, so erhält der Rechtsanwalt keine Reisekosten für die Reise außerhalb des Gerichtsbezirks. Reisekosten werden vergütet für die Reise ab Eintritt in den Gerichtsbezirk bis zum Sitz des Prozessgerichts (siehe § 46 Rdn 29). Abzustellen ist dabei auf den tatsächlich vom Rechtsanwalt anlässlich seiner Reise zum Prozessgericht zurückgelegten Weg. Weil gem. § 46 Abs. 1 nur die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlichen Reisekosten erstattet werden, sind nur diese Reisekosten und nicht die fiktiven Reisekosten zu erstatten, die bei einer Reise zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstehen (vgl. aber § 46 Rdn 29).[264] Auf die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ist nur im Rahmen der Prüfung der Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 3 ZPO abzustellen, nicht aber bei der Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Reisekosten.[265]

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