Rz. 29

Der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene und "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnete Rechtsanwalt kann Reisekosten gegen die Staatskasse festsetzen lassen, etwa für die Reise zum Termin am Sitz des Prozessgerichts. In welcher Höhe dem Rechtsanwalt Kosten für die Reise zwischen dem Kanzleisitz des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts und dem Sitz des Prozessgerichts aus der Staatskasse zu vergüten sind, ist durch einen Mehrkostenvergleich festzustellen. Dabei sind die tatsächlichen Fahrtkosten des Rechtsanwalts den Kosten für eine Fahrt vom größtmöglich von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz gegenüberzustellen. Kosten für eine Fahrt vom größtmöglich von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz sind nämlich keine Mehrkosten i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO, weil sie nämlich aus der Staatskasse auch für einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt in voller Höhe zu vergüten wären.[54]

 

Rz. 30

Sind die tatsächlichen Fahrtkosten geringer, sind die Kosten in voller Höhe zu vergüten. Das Prozessgericht kann in einem solchen Fall bereits bei der Beiordnung von einer Einschränkung absehen.[55] Sind die tatsächlichen Fahrtkosten höher, sind die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für eine Fahrt vom größtmöglich von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz aus der Staatskasse zu vergüten. Bei den darüber hinausgehenden Fahrtkosten handelt es sich um Mehrkosten, die die Staatskasse aufgrund der eingeschränkten Beiordnung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" nicht zu vergüten hat.

 

Rz. 31

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt bei dem AG Kiel die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Mandant wohnt im Bezirk des AG Kiel. Der Anwalt hat seinen Sitz in Lübeck. Die Entfernung zwischen Kiel und Lübeck beträgt 90 km. Bei der Fahrtstrecke Lübeck nach Kiel tritt der Anwalt 10 km vom Sitz des AG Kiel entfernt in den Bezirk des AG Kiel ein. Die Entfernung zwischen dem Sitz des AG Kiel und dem Ort, der im Gerichtsbezirk am weitesten vom Sitz des AG Kiel entfernt liegt, beträgt 40 km. Der Anwalt wird zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Kiel niedergelassenen Anwalts beigeordnet. Der Anwalt begehrt die Festsetzung von Reisekosten für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins (Abwesenheitsdauer: 4 Stunden). In welcher Höhe hat die Staatskasse Reisekosten zu vergüten?

Dem Anwalt stehen Fahrtkosten nach VV 7003 und ein Abwesenheitsgeld nach VV 7005 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 zu. Größtmögliche Entfernung innerhalb des Bezirks des AG Kiel sind 40 km. Die tatsächliche Fahrstrecke liegt höher, nämlich 90 km. Fahrtkosten für die Strecke von 40 km sind keine Mehrkosten und aus der Staatskasse zu vergüten (jeweils für Hin- und Rückfahrt). Die weiteren 50 km je Richtung sind nicht aus der Staatskasse zu vergütende Mehrkosten.

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