Verfahrensgang

AG Zossen (Beschluss vom 03.08.2015; Aktenzeichen 6 F 386/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Zossen vom 3.8.2015 abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird Rechtsanwalt V., L., beigeordnet. Der im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Vorbehalt entfällt.

 

Gründe

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Vorbehalt, er werde zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Zossen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Antragsgegnerin kann ihr Verfahrensbevollmächtigter ohne Vorbehalte beigeordnet werden, weil nicht zu erwarten ist, dass dadurch Mehrkosten entstehen (§§ 113 I FamFG, 121 III ZPO). Für die Reise zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Zossen werden dem in L.,..., niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten keine höheren Reisekosten (Nr. 7003 ff. VV-RVG) entstehen als einem Rechtsanwalt, der an einem am weitesten vom Sitz des Gerichts entfernt, aber noch innerhalb des Gerichtsbezirks gelegenen Ort niedergelassen wäre (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 121 Rdnr. 13a; BeckOK-ZPO-Reichling, Stand: Juni 2015, § 121 Rdnr. 37). Die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten liegt ungefähr 34 Straßenkilometer vom AG Zossen entfernt (nach der Routenberechnung auf der Internetseite https://maps. google. de). Im Bezirk des AG Zossen liegen Orte weiter entfernt - etwa Charlottenfelde (ungefähr 37 Straßenkilometer).

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 I, 574 II, III ZPO), besteht nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8999344

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