Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Zossen (Beschluss vom 24.11.2015)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Zossen vom 24.11.2015 abgeändert:

Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt...,..., beigeordnet. Der im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Vorbehalt entfällt.

 

Gründe

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Vorbehalt, er werde zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Zossen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwer des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hängt nicht davon ab, ob sich die Beschränkung seiner Beiordnung dahin auswirken kann, dass er geringere Reisekosten geltend machen kann als ein im Bezirk des AG Zossen niedergelassener Anwalt. Die formelle Beschränkung der Beiordnung reicht zur Begründung einer Beschwerdebefugnis aus (Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 127 Rdnr. 15; BeckOK-ZPO-Kratz, Stand: Sept. 2015, § 127 Rdnr. 24).

Die Beschwerde ist begründet.

Dem Antragsgegner kann sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Vorbehalte beigeordnet werden, weil nicht zu erwarten ist, dass dadurch Mehrkosten entstehen (§§ 113 I FamFG, 121 III ZPO).

Vergleichsgruppen für die zu erwartenden Kosten sind nach § 121 III ZPO allein die im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte einerseits und die in anderen Bezirken niedergelassenen Anwälte andererseits. Dass auch die Beiordnung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts an einem Kostenvergleich scheitern könnte, sieht § 121 III ZPO nicht vor. Eine vorbehaltlose Beiordnung darf deshalb nicht allein daran scheitern, dass der Beteiligte einen Anwalt gewählt hat, dessen Kosten - wegen größerer Entfernung des Kanzleisitzes zum Gericht - höher ausfallen könnten als die eines anderen, im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts.

Eine vorbehaltlose Beiordnung darf nur dann abgelehnt werden, wenn der gewählte Anwalt höhere Kosten auslösen wird als jeder an einem beliebigen Ort im Gerichtsbezirk niedergelassene Anwalt. Ein in einem anderen Bezirk niedergelassener Anwalt ist demnach beizuordnen, wenn seine Reisekosten höchstens die Höhe erreichen werden, die auch bei Beiordnung eines im Bezirk des befassten Gerichts niedergelassenen Anwalts entstünden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 121 Rdnr. 13a; BeckOK-ZPO-Reichling, Stand: Sept. 2015, § 121 Rdnr. 37) 8

Für die Reise zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Zossen sind dem in...,..., niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten keine höheren Reisekosten (Nr. 7003 ff. VV-RVG) entstanden als einem Rechtsanwalt, der an einem am weitesten vom Sitz des Gerichts entfernt, aber noch innerhalb des Gerichtsbezirks gelegenen Ort niedergelassen wäre. Die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten liegt ungefähr 34 Straßenkilometer vom AG Zossen entfernt (nach der Routenberechnung auf der Internetseite https://maps. google. de). Im Bezirk des AG Zossen liegen Orte weiter entfernt - etwa C. (ungefähr 37 Straßenkilometer).

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 I, 574 II, III ZPO), besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9422572

AGS 2016, 196

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