Rn 3b

Die ZertVerwV (abgedruckt Rn 8) regelt den Prüfungsgegenstand (§ 1 iVm mit der Anlage 1), die zuständige Prüfungsstelle und den Prüfungsausschuss (§ 2), die Durchführung, Bewertung und die Wiederholung der Prüfung (§§ 3–6), die Befreiung von der Prüfungspflicht (§ 7) sowie die Fragen, was für jur Personen und Personengesellschaften gilt (§ 8). Zur Begründung dieser Regelungen s. BRDrs 757/21 und BRDrs 757/1/21.

 

Rn 3c

Soweit § 7 S 2 ZertVerwV bestimmt, dass sich ohne Prüfung als zertifizierter Verwalter bezeichnen darf, wer die Befähigung zum Richteramt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt, ist diese Anordnung nicht von § 26a II 1 gedeckt, rechtswidrig und unbeachtlich, da sie § 26a I widerspricht.

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