Gesetzestext

 

(1) 1Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. 2§ 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 3Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.

(2) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

1. digitale Inhalte herzustellen,
2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
3. einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,

sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. 3Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.

(3) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

(4) 1Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. 2Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 650 entspricht § 651 in der bis zur Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 31.12.17 geltenden Fassung. Er wurde inhaltlich durch das SMG neu gefasst. MWv 1.1.22 ist die Vorschrift zur Umsetzung der EU-RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl 2019 L 136/1) um die Abs 2–4 ergänzt worden. Nach § 651 aF war bei Werkerstellung nebst Übernahme der Beschaffung des Materials durch den Unternehmer zu unterscheiden: Wurde eine vertretbare Sache hergestellt, fand Kaufrecht Anwendung, bei einer nicht vertretbaren Sache im Wesentlichen Werkvertragsrecht mit wenigen kaufrechtlichen Modifikationen; hatte der Unternehmer lediglich ›Zutaten‹ oder ›sonstige Nebensachen‹ zu beschaffen (so regelmäßig bei Bauverträgen, da das Grundstück als Hauptsache angesehen wurde), handelte es sich um einen Werkvertrag. Zweck der Neufassung war die Umsetzung der Vorgaben der VerbrauchsgüterkaufRL (1999/44/EG), wonach Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen, die erst herzustellen oder zu erzeugen sind, insgesamt dem Kaufrecht unterstellt werden. Eine Unterscheidung nach Herkunft des Materials und Art der herzustellenden Sache findet nicht mehr statt. Die Abgrenzung von Kauf-, Werk- und Werkliefervertrag erfolgt anhand der Begriffe Herstellung/Erzeugung (Rn 4) und bewegliche Sache (Rn 7 ff). Daher findet nunmehr auch Kaufrecht Anwendung auf die Lieferung unvertretbarer Sachen, wie speziell vom Baustofflieferanten angefertigter Fenster mit besonderen Maßen, vorausgesetzt, es wird kein Einbau geschuldet (s Rn 4 ff; jedoch gelten über 3 bestimmte werkvertragliche Regelungen). Zeitlich gilt die Regelung nur für ab dem 1.1.02 geschlossene Verträge (Art 229 EGBGB § 5). Der Gesetzgeber hat über die Richtlinie hinausgehend auch Nicht-Verbraucherverträge in die Regelung einbezogen und dem Kaufrecht unterstellt (BGH BauR 09, 1581, 1584 – unter Hinweis auf BTDrs 14/6040, 267 f; aA: Erman/Schwenker § 651 Rz 5).

 

Rn 2

Ungeachtet der Angleichung der Mängelhaftung nach Kauf- und Werkvertragsrecht ist eine Abgrenzung der Vertragsarten aufgrund der jeweiligen Besonderheiten nach wie vor von Bedeutung. So gibt es nur beim Werkvertrag das Recht auf Selbstvornahme und Kostenvorschuss (§ 637), Anspruch auf Abschlagszahlungen (§ 632a), Sicherungsmöglichkeiten des Unternehmers über §§ 647 ff; auch tritt Fälligkeit der Vergütung erst nach Abnahme (§ 641) ein, es besteht eine Mitwirkungspflicht des Bestellers (§ 642) sowie ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649. Der Gefahrübergang erfolgt im Werkvert...

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