Rn 4

Die Satzung soll die Form der Berufung der Mitgliederversammlung regeln (§ 58 Nr 4). Sie muss hinreichend bestimmt sein (durch ›Presseveröffentlichung‹ ist zu unbestimmt, Hamm NJW-RR 11, 395 [OLG Hamm 23.11.2010 - I-15 W 419/10]) und sicherstellen, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied von der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten kann (Schlesw NJW 12, 2524). Daher kann grds die Ladung per E-Mail nur für Mitglieder mit E-Mail-Adresse vorgesehen werden, bei einem von vornherein computerversierten Mitgliederkreis aber auch für alle Mitglieder. Sieht die Satzung schriftliche Ladung vor, kann diese wegen § 127 II per E-Mail erfolgen (Hamm ZIP 15, 2273; Zweibr FGPrax 13, 223; Hbg Rpfleger 13, 457), eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich (Zweibr NZG 14, 1020 [OLG Zweibrücken 08.05.2014 - 3 W 57/13]). Bei ›schriftlicher Ladung‹ genügt die Bekanntmachung durch die Vereinszeitschrift nicht (AG Elmshorn NJW-RR 01, 25 [AG Elmshorn 21.08.2000 - 52 C 79/00]) und umgekehrt (Hamm NZG 14, 510 [OLG Hamm 18.12.2013 - 8 U 20/13]). Die Satzung kann mündliche, schriftliche, textförmliche (Schlesw NJW 12, 2524 [BGH 08.05.2012 - VI ZB 1/11; VI ZB 2/11]) sowie Ladung durch Vereinszeitschrift, bestimmte Zeitung (vgl Celle Rpfleger 12, 261 [OLG Celle 18.11.2011 - 20 W 21/11]) oder Zeitschrift, bei regionalem Verein auch im Aushangkasten (Celle FGPrax 10, 303) vorsehen. Alternativbestimmungen (zB wahlweise zwei Zeitungen) sind zulässig (Stuttg NJW 86, 995 [OLG Koblenz 07.01.1986 - 4 W -RE- 720/85]), auch Alternative schriftlich/E-Mail/telefonisch (Oldbg NdsRpfl 17, 308). Schweigt die Satzung zur Form, weil das Registergericht die Anmeldung nicht nach § 60 zurückgewiesen hat, kann die Mitgliederversammlung wirksam einberufen werden (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 171d), zu fordern ist dann persönliche mündliche oder schriftliche Benachrichtigung.

 

Rn 5

Die Einberufungsfrist muss angemessen sein (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 172a), uU reichen 5 Tage (Ddorf Rpfleger 20, 744 [KG Berlin 20.04.2020 - 22 W 27/18]). Mangels anderer satzungsmäßiger Regelung beginnt sie mit dem Tag, an dem die Ladung im Normalfall dem letzten Mitglied zugeht (München FGPrax 15, 210 [OLG München 11.05.2015 - 31 Wx 123/15]). Ort und Zeit müssen für die Mitglieder zumutbar sein (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 173), da der Aufwand für den Besuch der Mitgliederversammlung in vernünftigen Grenzen zu halten ist. Je nach Eigenart des Vereins kann eine Mitgliederversammlung in der Hauptferienzeit unzumutbar sein (BayObLG NZG 04, 1017), das Gleiche gilt für gesetzliche Feiertage und Sonntage vor 11:00 Uhr (vgl BayObLG NZG 04, 1017 [BayObLG 16.07.2004 - 3 Z BR 100/04]). Fehlt eine Satzungsregelung und ein Beschl der Mitgliederversammlung, hat der Vorstand Frist, Ort und Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. S.a. Rn 16.

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