Rn 16

Sie ist nach § 32 III durch schriftliche (§ 126) Zustimmung aller Mitglieder möglich. Die Mitgliedergesamtheit kann mit Zustimmung aller stets auf Förmlichkeiten verzichten und auch ohne Satzungsgrundlage eine Online-Mitgliederversammlung abhalten (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 28; Piper NZG 12, 735), die Satzung kann virtuelle Mitgliederversammlungen vorsehen (Hamm NJW 12, 940 [OLG Hamm 27.09.2011 - I-27 W 106/11]; näher Noack NJW 18, 1345). Zu den Covid-Sonderregelungen s Voraufl.

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