Leitsatz (amtlich)

Die Satzungsbestimmung eines Sportvereins, wonach ordentliche Mitgliederversammlungen durch Anzeige in der öffentlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen anzukündigen sind, ist ausreichend bestimmt, wenn am Vereinssitz lediglich eine einzige Tageszeitung diese Kriterien erfüllt und der Verein einen ganz überwiegend örtlich ausgerichteten Tätigkeitsschwerpunkt hat.

 

Normenkette

BGB § 58 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG L (Aktenzeichen VR 140065)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des AG L. - Registergericht - vom 2.8.2011 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000, festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Sportverein.

Die zum 19.5.2011 einberufene ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins beschloss Änderungen der bisherigen Vereinssatzung. hierbei wurde die Satzung insgesamt neu gefasst.

§ 12 der Satzung behandelt die Mitgliederversammlung und soll in Abs. 2 nunmehr lauten

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen einzuberufen. [...]

Der Beschwerdeführer meldete die Satzungsänderung am 20.6.2011 zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 2.8.2011 beanstandete das AG L. - Registergericht - die oben zitierte Satzungsbestimmung und gab dem Beschwerdeführer auf, sie durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung abzuändern. Zur Begründung führte es aus, die vorgesehene Einladung zur Mitgliederversammlung durch "Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen" sei zu ungenau und entspreche daher nicht den Anforderungen des § 58 Ziff. 4 BGB. Es sei den Mitgliedern nicht zuzumuten, mehrere in Betracht kommende Tageszeitungen nach anberaumten Mitgliederversammlungen durchzusehen. Die Tageszeitung, in der die Bekanntgabe erfolgen solle, müsse daher konkret benannt werden.

Mit seiner am 1.9.2011 eingelegten Beschwerde gegen die am 4.8.2011 zugestellte Zwischenverfügung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, eine genaue Bezeichnung der Zeitung sei nicht erforderlich, da es am Sitz des Vereins nur eine einzige Tageszeitung gebe.

Der Beschwerde half das Registergericht nicht ab.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist statthaft gemäß den §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet.

Die geänderte Satzungsbestimmung in § 12 (Mitgliederversammlung) n.F., wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung durch "Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen" bekanntgegeben werden soll, begegnet im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken und steht der beantragen Eintragung daher nicht entgegen.

Die Regelung entspricht mit der gebotenen Klarheit den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Vereinsrecht enthält keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Die Form soll in der Satzung festgelegt werden (§ 58 Nr. 4 BGB). Der Satzungsgeber kann dabei unter den vielen in Betracht kommenden Formen der "Berufung", d.h. der Einladung zur Mitgliederversammlung, grundsätzlich frei wählen. Die Einladungsform muss dabei so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne wesentliche Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann. Hierbei ist eine strenge Auslegung geboten, damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, um in diesem höchsten und wichtigsten Organ des eingetragenen Vereins mitwirken zu können (so bereits OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.7.1984 - 3 W 87/84, MDR 1985, 230). Nicht zuletzt entspricht es auch dem ureigenen Interesse des Vereins und seiner Organe an der Verwirklichung der Vereinszwecke, allen seinen Mitgliedern in einwandfreier Weise die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.1965 - 15 W 54/65, OLGZ 1965, 65).

Grundsätzlich zulässig sind danach auch solche Einladungsformen, mit denen den Mitgliedern nur die Möglichkeit geboten wird, sich selbst die Kenntnis von der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verschaffen (Waldner/WörleHimmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rz. 171. OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2010 - 20 W 9/10, Rpfleger 2010, 670). Erforderlich ist in diesem Fall eine eindeutige und genaue Regelung in der Satzung, aus der die Mitglieder entnehmen können, wie sie von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen (Waldner/WörleHimmel, a.a.O., Krafka/Kühn in Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rz. 2146. Ellenberger in Palandt, 69. A...

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