Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 24.04.1984; Aktenzeichen 4 T 110/84)

AG Neuwied (Aktenzeichen 3 AR 251/83)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuwied hat den Antrag der Beteiligten auf Eintragung des im Rubrum näher bezeichneten Vereins zurückgewiesen. Die Vereinssatzung enthält in § 6 Abs. 3 folgende Bestimmungen über die Einberufung der Jahreshauptversammlung:

„Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. Geschieht dies durch Aushang, so beträgt die Einladungsfrist einen Monat.”

Der Rechtspfleger war u.a. der Meinung, die Form der Einberufung sei durch diese Regelung nicht hinreichend bestimmt. Der Amtsrichter hat der hiergegen gerichteten Erinnerung nicht abgeholfen. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat das Rechtsmittel sodann durch Beschluß vom 24. April 1984 zurückgewiesen, weil die Satzung nicht dem Erfordernis des § 58 Ziffer 4 BGB genüge, wonach die Form einer Einberufung der Mitgliederversammlung in der Satzung festzulegen ist. Die Form der Einberufung müsse sich aus der Satzung ganz konkret ergeben, damit für die Mitglieder zweifelsfrei feststehe, wie die Einberufung zu erfolgen habe. Auch müsse sich anhand der Satzung eindeutig feststellen lassen, ob die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und damit eine Grundlage für rechtmäßige Beschlüsse gegeben sei. Deshalb dürfe es nicht der Wahl des Vorstandes überlassen bleiben, von welcher der für die Einberufung der Jahreshauptversammlung vorgesehenen Formen er im Einzelfall Gebrauch mache. Ein weiteres vom Amtsgericht vorgebrachtes Bedenken gegen die Regelung über die Bildung des Vorstandes sei dagegen ungerechtfertigt.

Gegen diesen ihnen am 11. Mai 1984 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten am 22./23. Mai 1984 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:

Eine Satzungsbestimmung sei zulässig, die mehrere Arten der Einberufung der Jahreshauptversammlung vorsehe. Der Begriff „ortsübliche Bekanntmachung” sei im übrigen eine in Gesetzen und Satzungen, insbesondere im öffentlichen Recht vielfach gebrauchte Formulierung. Er sei nicht unbestimmt und der Auslegung des Vorstandes nicht überlassen. Es sei auch zweckmäßig, daß die Einberufung in verschiedener Weise erfolgen könne.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ist nach den §§ 29 Abs. 2, 160 a Abs. 1 FGG statthaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist sie nicht zu beanstanden, § 29 Abs. 1 FGG. Sachlich bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Verfahren und Sachentscheidung der Zivilkammer lassen Rechtsfehler nicht erkennen, § 27 Satz 1 FGG.

Die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister war nach § 60 BGB zurückzuweisen, weil § 6 Abs. 3 der Vereinssatzung nicht dem Erfordernis des § 58 Ziffer 4 BGB genügt.

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift muß die Satzung eines Vereins, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, die Form der Berufung der Mitgliederversammlung bestimmen. Diese Regelung enthält bindendes Recht (Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 58 Anm. 3 d). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die vorgelegte Satzungsbestimmung diesem Erfordernis nicht genügt.

Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob dem zur Einberufung der Mitgliederversammlung zuständigen Vereinsorgan durch Satzungsbestimmungen mehrere Formen der Einberufung wahlweise zur Verfügung gestellt werden können. Das wird teilweise als absolut unzulässig angesehen (Stöber, Vereinsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 179). Nach anderer Ansicht, der der Senat zuneigt, sind Satzungsbestimmungen, die alternative Formen der Einberufung vorsehen, nur dann unzulässig, wenn sie dem einzelnen Mitglied die Kenntnisnahme von der Einberufung der Mitgliederversammlung wesentlich erschweren würden (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 12. Aufl., Rdnr. 171; vgl. auch Reuter in MünchKomm. z. BGB, § 58 Rdnr. 2; Staudinger/Coing, 12. Aufl., § 58 Rdnr. 7, § 32 Rdnr. 11). Jedenfalls muß die Satzung die Form der Einberufung in bestimmter Weise festlegen. Die Satzungsbestimmung muß so genau und eindeutig sein, daß den Vereinsmitgliedern eine Kenntnisnahme von der Einberufung der Mitgliederversammlung ohne wesentliche Erschwernisse möglich ist (OLG Hamm OLGZ 65, 65; Sauter/Schweyer a.a.O., Rdnr. 126, 171; Reuter a.a.O.; Coing a.a.O.). Das schließt Regelungen aus, die ungenau sind und zunächst vom Einberufungsorgan ausgelegt werden müssen (Sauter/Schweyer a.a.O., Rdnr. 171; Coing a.a.O., § 32 Rdnr. 11). Diese strenge Auslegung ist geboten, damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, um in diesem höchsten und wichtigste...

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