Rn 1

Der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen (§ 2278 II) können wie grds jeder Vertrag durch Vertrag als actus contrarius aufgehoben (oder abgeändert oder ergänzt) werden. Für einseitige Verfügungen vgl § 2299 I, II 2. Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann der Erblasser durch Testament aufheben (§ 2291 I 1). Ehegatten können einen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben (§ 2292). Ansonsten kann ein neuer, abw Erbvertrag der Parteien eine Aufhebung des älteren entspr § 2258 (BGH NJW 87, 901; BayObLG FamRZ 94, 190; 02, 1434) oder § 2290 (Kipp/Coing § 39 I 1) bedeuten. Zur Aufhebung durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung s § 2300 II iVm § 2256. Einen Zuwendungsverzicht (§ 2352) kann der Erblasser nur mit dem bedachten Dritten, nicht mit dem (bloßen) Vertragspartner vereinbaren, da hier § 2290 mit strengeren Formerfordernissen gilt. Er kann nicht auf das Recht aus § 2290 verzichten (§ 2302).

 

Rn 2

Der Aufhebungsvertrag kann seinerseits durch Vertrag aufgehoben werden. Dadurch werden die aufgehobenen erbvertraglichen Verfügungen wieder in Kraft gesetzt (Staud/Kanzleiter Rz 19). Daher gelten die §§ 22742276, nicht § 2290 (RGRK/Kregel Rz 10). Für die Anfechtung des Aufhebungsvertrags durch den Erblasser gelten die §§ 2078, 2281 ff als Regeln über Verfügung vTw (BRHP/Litzenburger Rz 8; Erman/Kappler Rz 6; Grünewald/Weidlich Rz 4; aA Soergel/Wolf Rz 10), die allg Anfechtungsregeln der §§ 119 ff, 142 ff nur, soweit die erbrechtlichen Normen Lücken lassen (MüKo/Musielak Rz 9). Wegen der Höchstpersönlichkeit der Erklärung (Rn 2) können sie Dritte (zB Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff InsO) nicht anfechten (BGH 20.12.12 – IX ZR 56/12 Rz 9). Die Anfechtung durch den nicht vTw Verfügenden richtet sich nach §§ 119 ff. Mit wirksamer Anfechtung ist der Erbvertrag wieder hergestellt (§§ 2257, 2279 I).

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