Rn 1

Zustimmung iSd §§ 182 ff ist die für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes erforderliche privatrechtliche Einverständniserklärung eines Dritten mit dem Rechtsgeschäft (Bork Rz 1695). Das Gesetz enthält zahlreiche weitere spezielle Vorschriften über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (§§ 451, 876 f, 880 III, 1071, 1183, 1255 II, 1276, 1283 I, 1595, 1903; 23 II Nr 1 Alt 2 InsO), durch die §§ 182 ff weitgehend verdrängt werden. Es unterscheidet in den §§ 182 ff zwischen der Einwilligung als der vor der Vornahme des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilten Zustimmung (§ 183) und der nachträglichen Zustimmung, die das Gesetz in § 184 I als Genehmigung bezeichnet. Andernorts wie etwa in den §§ 1643, 1819 ff weicht das Gesetz von diesem Sprachgebrauch ab. Das Zustimmungserfordernis kann aufgrund einer Rechts- und Interessenbeteiligung des Zustimmungsberechtigten am Rechtsgeschäft (§§ 177 I, 185, 415 I 1, 876, 880 II, III, 1071 I 1, II, 1183 1, 1245 I 2, 1255 II 1, 1276 I 1, II, 1283 I, 1365 ff, 1423 ff, 2120, 2291 I 2) oder kraft Aufsichtsrechts (§§ 107, 108 I, 1411 I, 1746 I, 1903 I 1) bestehen (Bork Rz 1692). Nicht in den Anwendungsbereich der §§ 182 ff fällt dagegen die zeitlich versetzte Mitwirkung bei eigenen Geschäften nach den §§ 32 II, 709 I, 744 II, 454 (BeckOKBGB/Bub Rz 6). Ferner gelten die §§ 182 ff nur für Regelungen, nach denen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines Dritten abhängig ist, nicht aber wenn das Zustimmungserfordernis allein das rechtliche Dürfen eines der am Rechtsgeschäft Beteiligten betrifft (BeckOKBGB/Bub Rz 7). Auch wenn die Zustimmung nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsgeschäfts erforderlich ist, liegt im Zweifel keine Zustimmungsbedürftigkeit iSd §§ 182 ff, sondern eine aufschiebende Bedingung gem § 158 I vor (BGHZ 108, 172, 177; Bork Rz 1694; aA BeckOKBGB/Bub Rz 4). Der Anwendungsbereich der §§ 182 ff beschränkt sich des Weiteren auf die Zustimmung eines privaten Rechtssubjekts. Nicht erfasst sind daher behördliche Zustimmungen (Bork Rz 1694). Nicht privatrechtlicher, sondern hoheitlicher Natur ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, deren Wirksamkeit sich ausschl nach den §§ 1828 ff richtet (MüKo/Bayreuther Rz 20). Ferner muss sich das Zustimmungserfordernis aus dem Privatrecht ergeben. Öffentlich-rechtliche Zustimmungserfordernisse richten sich dagegen nicht nach den §§ 182 ff, sondern in erster Linie nach Öffentlichem Recht, uU sind aber die §§ 182 ff ergänzend heranzuziehen (BeckOKBGB/Bub Rz 10 ff). Die Zustimmung zu Prozesshandlungen zB in den Fällen der §§ 89 II, 269 I, II, 263, 267 ZPO ist selbst eine Prozesshandlung und bestimmt sich grds nach Prozessrecht. Dennoch kann zur Lückenfüllung eine entspr Anwendung der §§ 182 ff erforderlich sein (Staud/Klumpp Vorbem zu §§ 182 Rz 138 ff).

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