Rz. 585
Sieht man einmal von typischen Klauselregelungen, wie etwa Rechts- und Geschäftsnachfolge-, Schadensersatz-, Vertragsstrafen-, Ausgleichs- und Kündigungsklauseln im Besonderen oder ergänzenden Regelungen wie Schriftform-, Aufrechnungsverbots- oder Gerichtsstandsklauseln sowie Widerrufsbelehrungen im Allgemeinen ab, so finden sich nur wenige höchstrichterliche Entscheidungen, die Getränkelieferungsverträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des AGB-Rechts zu prüfen hatten.[1169] Die Instanzrechtsprechung ist dagegen ergiebiger.[1170]
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