Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klausel in AGB einer Brauerei, wonach die Brauerei beim Bezug fremder Erzeugnisse auch eine Entschädigung von 30 % des Tagespreises für die von fremder Seite bezogene Getränkemenge verlangen kann, ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

2. Eine Laufzeit von 11 Jahren und 10 Monaten in einem Getränkelieferungsvertrag kann wirksam sein (hier bejaht).

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29.3.2001 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Menge an Bier und alkoholfreien Getränken er seit dem 1.5.2000 nicht bei der Klägerin, sondern anderweitig bezogen hat.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, für die in H., gelegene Gaststätte, welche derzeit den Namen „D.” führt, Biere (Pilsner, Export, Starkbiere (Heller Bock, Dunkler Bock), Malzbier, alkoholfreies Bier, Weizenbiere, Leichtbiere, Diätbier) und alkoholfreie Getränke bis einschließlich 31.10.2008 ausschließlich aus dem Sortiment der Klägerin oder, soweit es sich um alkoholfreie Getränke handelt, auch aus dem Sortiment von deren Tochterfirma, der O.-G. GmbH, zu beziehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten übersteigen jeweils 60000 DM nicht.

 

Tatbestand

Die klagende Brauerei schloss mit dem Beklagten, einem Gastwirt, für dessen Gaststätte „D.” in H. am 26.6.97 einen „Leih- und Getränke-Lieferungsvertrag”. Hierin verpflichtete sich der Beklagte, seinen gesamten Bedarf an Bier ausschließlich aus dem Sortiment der Klägerin (§§ 2, 5 des Vertrags) und an alkoholfreien Getränken ausschließlich aus dem Sortiment der Klägerin oder deren Tochterfirma, der O.-G.-GmbH, zu beziehen (§ 6 des Vertrags). In § 5 Abs. 1 des Vertrags ist geregelt, dass für die zu beziehenden Biere die Tagespreise für Wiederverkäufer laut jeweiliger Preisliste gelten. Gemäß § 6 S. 2 ergeben sich das Sortiment und die Marken aus den jeweils gültigen Preislisten der Klägerin und ihrer Tochterfirma. Die Preislisten für Bier und alkoholfreie Getränke waren dem Vertrag angeheftet, wie die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.01 unstreitig gestellt haben. In § 10 des Vertrags ist geregelt, dass und in welcher Höhe der Beklagte Schadensersatz zu leisten hat, wenn er den Getränkebezug einstellt oder unzulässig fremde Erzeugnisse bezieht (I, 91).

Als Gegenleistung für die bis zum 31.10.2008, also auf 11 Jahre und 10 Monate befristete Getränkebezugsverpflichtung wurde dem Beklagten als vormaligem Pächter und jetzigem Eigentümer der Immobilie das gebrauchte, damals 10 oder 12 Jahre alte Gaststätteninventar (Vollausstattung ohne Geschirr, Gläser und Besteck, I, 19 f) zu einem angenommenen Gebrauchswert von 50000 DM leihweise überlassen. Das Eigentum an diesen Gegenständen sollte nach vollständiger Erfüllung der Getränkebezugsverpflichtung auf den Beklagten übergehen. Dabei war es Aufgabe des Beklagten, für die Instandhaltung des Inventars und die Ersetzung unbrauchbarer Gegenstände zu sorgen. Die Klägerin hat einen Neuwert von 100000 DM und einen Gebrauchswert von 50000 DM zum Zeitpunkt der Überlassung behauptet, der Beklagte einen Neuwert von 50000 DM bestritten und einen Gebrauchswert bei Übergabe von 5000 DM behauptet.

Ferner ist in der Zusatzvereinbarung zum o.g. Vertrag (I, 99) eine Rückvergütung von 20 DM pro bezogenem und bezahltem hl Ganter-Eigenbier und für den Bezug von alkoholfreien Getränken eine Vergütung von 10%, bezogen auf den Nettowarenwert vorgesehen. Durch Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 26.11.98 (I, 23) wurde dem Beklagten ein zinsloses Darlehen über 12000 DM gewährt, das in 120 monatlichen Raten von je 100 DM zurückgeführt werden sollte. In § 17 wurde vereinbart, dass für die Dauer der Tilgung des Darlehens die bisher gewährte Rückvergütung für den Bierbezug entfällt, der Beklagte aber die Möglichkeit hat, durch vorzeitige Ablösung des Darlehens die Rückvergütung wieder zur Auszahlung gelangen zu lassen.

Den Bezug von Getränken bei der Klägerin hat der Beklagte ab April 2000 eingestellt. Zumindest ab Mai 2000 hat der Beklagte keine Fehlmengenvergütung bezahlt. Zuvor war sie abgerechnet und vom Beklagten bezahlt worden. Seit Juni 2001 hat der Beklagte die Tilgung des Darlehens ausgesetzt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,

sie könne gemäß § 10 Abs. 3 des Leih- und Getränkelieferungsvertrags 25% des Tagespreises der von dritter Seite bezogenen Getränke als Schadensersatz verlangen. Um ihr die Berechnung dieses Schadens zu ermöglichen, sei der Beklagte verpflichtet, ihr Auskunft über Menge und Preis der fremdbezogenen Getränke zu erteilen.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Menge an Bier und alkoholfreien Getränken er seit dem 1.5.2000 anderweiti...

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