Entscheidungsstichwort (Thema)

Deckungsbeitragsausgleich für Mindermengen einer Bierbezugsverpflichtung als Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Wirksamkeit einer im Jahre 1996 vereinbarten Bierbezugsverpflichtung für die Dauer von 10 Jahren mit jährlichen Mindestabnahmemengen.

2. Ein vereinbarungsgemäß an die Brauerei zu zahlender sog. Deckungsbeitragsausgleich für Mindermengen des Bierbezugs kann sich als Regelung eines pauschalisierten Schadensersatzes darstellen.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 305, 309 Nr. 5, § 310 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen 3 O 537/03)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 10.8.2005 verkündete Zweite Teil-Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn (3 O 537/03) wird dieses teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 12.9.2003 - 03.2834319-2-5 wird insoweit verworfen, als der Beklagte zu 2) zur Zahlung von 28.589,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2003 verurteilt wurde. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) zu 80 % und der Klägerin zu 20 % auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Am 13.8.1996 erwarben die Beklagten das Grundstück C.-Str. 17 in B.; die auf diesem Grundstück gelegene Gaststätte hatten sie bereits seit 1995 angepachtet. Am 5.12.1996 schlossen die Parteien sodann einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag. Die Klägerin gewährte den Beklagten ein Darlehen i.H.v. 80.000 DM für die Gaststätte "Haus T.", C.-Str. 17. Die Beklagten verpflichteten sich gem. § 4 des Vertrages im Rahmen einer Bezugsverpflichtung, bestimmte Mengen an Dom-Kölsch-Fassbier und Bitburger Pils zu den jeweils gültigen Preisen bei der Klägerin abzunehmen. Für den Fall der Nichtabnahme vereinbarten die Parteien in § 5 des Vertrages eine Verpflichtung der Beklagten, pro minder abgenommenem Hektoliter 25 % des jeweils für sie geltenden Biereinkaufspreises an die Klägerin als Deckungsbeitragsausgleichszahlung zu leisten, wobei eine Nachtragsvereinbarung die Möglichkeit für die Beklagten eröffnete, eventuelle Mindermengen vorzutragen und eine Verlängerung des Vertrages zu verlangen. Die Tilgung des Darlehens sollte in monatlichen Raten von jeweils 700 DM erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen des Vertrages vom 5.12.1996 und der Nachtragsvereinbarung vom gleichen Tage, Bl. 24-28 und 31 GA, Bezug genommen.

Die Klägerin verlangt, nachdem sie im März 2003 das Darlehen unter Bezugnahme auf § 6 des Bierlieferungsvertrages fällig gestellt hatte, die gem. § 5 des Vertrages vereinbarten Deckungsbeitragsausgleichszahlungen für den Zeitraum 1996-2002. Sie berechnet diesen Betrag unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Preislisten einschließlich Mehrwertsteuer auf insgesamt 35.522,13 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung, insbesondere wegen der jeweils zugrunde gelegten tatsächlichen Abnahmemengen und Preise wird auf die Berechnung in der Klagebegründung, Bl. 22 GA Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe 1996-1998 insgesamt 147,60 hl, 1999-2000 insgesamt 236,63 hl, 2001 150 hl und 2002 149,50 hl zu wenig abgenommen.

Die Beklagten haben behauptet, die Berechnung sei hinsichtlich der Mengen fehlerhaft. Auch die angesetzten Preise seien ab 1998 fehlerhaft, denn die Beklagten hätten keiner Preiserhöhung zugestimmt. Sie hätten außerdem den in § 4 festgelegten Umsatzerwartungen nicht zugestimmt. Die Beklagten haben schließlich die Ansicht vertreten, bei § 5 des Bierlieferungsvertrages handele es sich um eine unzulässige verdeckte Vertragsstrafe.

Nachdem der Beklagte zu 2) (das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist wegen eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen) im Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen den vom AG Euskirchen auf Antrag der Klägerin erlassenen Vollstreckungsbescheid nicht ordnungsgemäß vertreten war, verwarf das LG den Einspruch im Wege des 2. Teil-Versäumnisurteils.

Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2) mit seiner Berufung. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen behauptet der Beklagte zu 2), der vertraglich vorausgesetzte Umsatz habe unter keinen Umständen erzielt werden können.

Der Beklagte zu 2) beantragt, unter Aufhebung des 2. Teilversäumnisurteils des LG Bonn vom 10.8.2005 sowie des Vollstreckungsbescheids des AG Euskirchen vom 12.9.2003 - 03-2834319-2-5, die Klage gegen ihn abzuwe...

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