Leitsatz (amtlich)

Die Klausel in einem Gaststätten-Pachtvertrag, nach der bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Getränkebezugsverpflichtung eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 EUR verwirkt sei, ist unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, §§ 339, 581

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 2 O 522/05)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

II. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

III. Der für den 28.8.2007 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die klage hinsichtlich der mit der Berufung noch verfolgten Teilbeträge von 4.000 EUR (Vertragsstrafe) und 240 EUR (Nutzungsentschädigung ab 7.4.2006) - jeweils nebst Zinsen - abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für Beklagten günstigere Entscheidung zu rechtfertigen.

1. Ein über den zuerkannten Betrag von 1.000 EUR für die Verwirkung der in § 9 Abs. 4 des Pachtvertrages (im Folgenden: PV) vereinbarten Vertragsstrafe in zwei Fällen - 500 EUR je Verstoß - hinausgehender Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe steht der Klägerin nicht zu. Denn das Vertragsstrafeversprechen ist gem. § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aber auch im Falle der Wirksamkeit des Strafversprechens wäre die Herabsetzung der vereinbarten Strafe gem. § 343 BGB Abs. 1 BGB von vereinbarten 2.500 EUR je Verstoß auf 500 EUR, wie sie das LG vorgenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solch unangemessene Benachteiligung liegt hier vor, weil die für jeden Fall jeder Zuwiderhandlung gegen die Getränkebezugsverpflichtung ausbedungene Vertragsstrafe mit 2.500 EUR auch unter Berücksichtigung ihre Sicherungszwecks unverhältnismäßig hoch ist.

aa) Die Vertragsstrafeklausel in § 9 Abs. 4 PV ist Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die Klägerin ist diesem Vortrag des Beklagten (bereits in der Einspruchsbegründung vom 23.2.2006) nicht entgegengetreten. Die Absicht mehrfacher Verwendung der Klausel zeigt sich überdies darin, dass sowohl die Getränkebezugsverpflichtung in § 9 Abs. 3 PV wie auch das genannte Strafversprechen gleichlautend - bis auf den geringfügig angepassten Betrag des Strafversprechens - bereits im Pachtvertrag mit der Vorpächterin vereinbart waren.

bb) Der Gesetzgeber hat die Vertragsstrafe mit einer doppelten Zielrichtung geschaffen. Zum einen soll sie als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten. Zum anderen eröffnet sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis (BGH NJW 1998, 2600; BGHZ 85, 305, 312). Unangemessen ist die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe auch im Hinblick auf diese doppelte Zielrichtung allerdings dann, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH NJW 1997, 3233; NJW 1994, 1060). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nicht an das Gewicht des Vertragsverstoßes anknüpft, sich mit fortschreitender Dauer des vertragswidrigen Zustandes kontinuierlich steigert und weder eine zeitliche noch eine summenmäßige Beschränkung vorgesehen ist. Dann liegt die unangemessene Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, dass die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Geldquelle eröffnen kann.

Die hier gegebene Situation ist dem durchaus vergleichbar:

Nach § 9 Abs. 4 PV ist die Vertragsstrafe bei "jeder Zuwiderhandlung" gegen die "Absatzverpflichtung" i.H.v. 2.500 EUR verwirkt. Völlig unabhängig von der Größenordnung, in der Getränke von einem Drittlieferanten bezogen worden sind, wird auf diese Weise für jeden Einzelfall des Bezugs sogleich ein Betrag von 2.500 EUR fällig. Selbst minimalste Getränkemengen sind vom Wortlaut der Geschäftsbedingung erfasst. Überdies tritt im Falle wiederholten Getränkebezugs von Drittlieferanten ein Summierungseffekt ein, der zum Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung des Pachtverhältnisses völlig außer Verhältnis steht. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin, ohne Berücksichtigung der Getränkebezugsverpflichtung sei ein Pachtzins von rund 486 EUR monatlich angemessen, wird bei jeglichem Verstoß gegen die Bezugsverpflichtung zusätzlich zum laufenden Pachtzins ein Betrag fällig, der das Fünffache des Betrages d...

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