Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 10 O 118/94)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.06.1994 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten nicht über 60.000,00 DM.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Klageantrag zu 1.:

Der Klägerin steht der geltendgemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechtes im Unwissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGHZ 103; 87; 81, 24; Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Auflage, § 261 Rdnr. 8 m.w.N.).

1.

Die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien ist in deren Vereinbarung vom 10.12.1987 zu sehen. Darin haben sich die Parteien u.a. über die Auflösung eines zuvor am 05.05.1985 geschlossenen Darlehns- und Liefervertrages geeinigt. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.1997 die ausschließliche Belieferung von alkoholfreien Getränken zu gewähren.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vereinbarung vom 10.12.1987 keineswegs unwirksam.

a)

Insbesondere liegt keine Nichtigkeit der Vereinbarung gem. § 138 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der „Knebelung” wegen überlanger Zeitdauer der vereinbarten Ausschließlichkeitsbindung vor. Die im Streitfall vereinbarte Bezugsbindung des Beklagten von 10 Jahren ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin in der streitigen Vereinbarung eine die Bezugsbindung inhaltlich rechtfertigende Gegenleistung übernommen hat.

aa)

Diese Gegenleistung der Klägerin liegt in ihrer Zustimmung zu der Auflösung des Liefervertrages vom 05.05.1975. In diesem Vertrag hatte die Klägerin dem Beklagten, ein zins- und rückzahlungsfreies grundbuchlich gesichertes Darlehn über 15.000,00 DM gewährt. Dafür ist der Beklagte eine 20jährige Bezugsbindung hinsichtlich Bier und alkoholfreier Getränke eingegangen. Parallel dazu hatte der Beklagte ferner einen Darlehnsvertrag mit der … geschlossen, aus dem den Beklagten ebenfalls eine 20jährige Bezugsbindung hinsichtlich der Biere der … traf. Mithin konnte der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 10.12.1987 seinen Bedarf an und an sonstigen alkoholfreien Getränken ausschließlich bei der Klägerin decken.

Die Zustimmung zur Auflösung jenes Vertrages vom 05.05.1975 entbehrte nicht deshalb eines wirtschaftlichen Wertes, weil der Altvertrag vom 05.05.1975 etwa selber unwirksam war. Das ist nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob die mit der Klägerin seinerzeit vereinbarte 20jährige Bezugsfrist als äußerste denkbare Regelung (vgl. BGH NJW 1970, 2243) gültig war. Selbst wenn man das verneinte, kam lediglich eine Anpassung des Vertrages vom 05.05.1975 gem. § 139 BGB auf eine im Streitfall für angemessen zu erachtende 15jährige Bezugsverpflichtung in Betracht. Zu berücksichtigen ist dabei, daß der seinerzeit gewährte Darlehnsbetrag von 15.000,00 DM für den beklagten eine erhebliche Summe war, die er zudem nicht zurückzahlen mußte. Der Beklagte war ferner keinerlei quantitative Bezugsverpflichtungen eingegangen.

Hiernach bestand im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 10.12.1987 jedenfalls noch eine dreijährige Bezugsbindung der Beklagten hinsichtlich des Einkaufes von Bier und nichtalkohollschen Getränken. Indem die Klägerin den Beklagten von seiner Bierbezugsverpflichtung befreite, versetzte sie jenen in die Lage, mit der … einen neuen Darlehnsvertrag über … 70.000,00 DM zu schließen. Mithin hat die Klägerin auf eigene Bierumsätze mit dem Beklagten verzichtet und jenem dadurch eine Kreditmöglichkeit von erheblichem wirtschaftlichem Wert verschafft. Das läßt die vereinbarte 10jährige Bindung des Beklagten für den Bezug nichtalkoholischer Getränke als Gegenleistung angemessen erscheinen.

bb)

Entgegen der Auffassung der Berufung ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages vom 10.12.1987 nicht von der Vereinbarung einer längeren als 10jährigen Bezugsbindungsfrist auszugehen. Insbesondere kommt keine Zusammenrechnung der Bezugsbindung aus dem Vertrage vom 10.12.1987 mit derjenigen aus dem Vertrag vom 05.05.1975 unter dem Gesichtspunkt des „Anschlußvertrages” in Betracht.

Der Vertrag vom 10.12.1987 ist kein Anschlußvertrag im Rechtssinne. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – soweit ersichtlich – lediglich in den Fällen vor, in denen relativ kurz nach Abschluß eines ersten Vertrages mit Bezugsbindung ein weiteres Brauereidarlehn mit der Vereinbarung einer weiteren Bezugsverpflichtung gewährt wird, die im Anschluß an die Laufzeit des ersten Vertrages erst wirksam werden soll (BGH NJW 197...

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