Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 15.03.2011; Aktenzeichen 21 O 95/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.03.2011 - 21 O 95/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Nichtigkeit eines zwischen ihnen am 05.08.2004 unterzeichneten Bierlieferungsvertrages. Die Klägerin begehrt neben dem Verzicht und der Löschung einer im Zusammenhang mit dem Bierlieferungsvertrag eingetragenen Grunddienstbarkeit die Feststellung der Nichtigkeit des Bierlieferungsvertrages, hilfsweise die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, von der Beklagten aufgrund des Bierlieferungsvertrages Biere und alkoholfreie Getränke zu beziehen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 15.03.2011, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 17.03.2011 zugestellt worden. Am 15.04.2011 hat sie Berufung eingelegt, die sie - nach Fristverlängerung um einen Monat - am 16.06.2011 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Wegen aller weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.06.2011 (Bl. 593 - Bl. 620 GA), auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2011 (Bl. 623 - Bl. 624 GA) und auf den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 16.08.2011 (Bl. 641 - Bl. 644 GA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.03.2011 - 21 O 95/10 - abzuändern und

1.

festzustellen,

a) dass der zwischen den Parteien bestehende Bierlieferungsvertrag vom 15.08.2004 nichtig ist,

b) hilfsweise, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, von der Beklagten aufgrund des Bierlieferungsvertrages vom 05.08.2004 Biere und alkoholfreie Getränke zu beziehen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, für die Liegenschaft der Klägerin - eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Leverkusen von G1 - auf die in der zweiten Abteilung, lfd. Nr. 10, zu Gunsten der Beklagten eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit - lautend darauf, Getränke herzustellen, zu lagern, zu verkaufen und zu vertreiben - zu verzichten und die Löschung dieser Dienstbarkeit zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Klägerin entgegengetreten. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 02.08.2011 (Bl. 631 - 640 GA) sowie deren ergänzenden Schriftsatz vom 23.08.2011 (Bl. 645 - Bl. 647 GA) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht das Feststellungsbegehren sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag abgewiesen, da der zwischen den Parteien am 05.08.2004 geschlossene Bierlieferungsvertrag nicht nichtig ist, bzw. eine Verpflichtung zum Bezug der Getränke nach wie vor besteht. Aus diesem Grunde ist auch der Leistungsantrag gemäß Klageantrag zu 2.) zu Recht abgewiesen worden.

Der am 05.08.2004 zwischen den Parteien geschlossene Bierlieferungsvertrag ist nicht unwirksam.

1.

Zu Unrecht vertritt die Klägerin die Ansicht, die Unwirksamkeit des Bierlieferungsvertrages folge aus § 311b BGB.

Die am 05.08.2004 von der Klägerin ausgesprochene Ausbietungsgarantie war formbedürftig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 70. Auflage § 311b Rdnr. 7). Die Ausbietungsgarantie ist unstreitig auch notariell beurkundet worden, nicht aber der am gleichen Tag von den Parteien geschlossene Bierlieferungsvertrag.

Grundsätzlich festzuhalten ist, dass das Beurkundungserfordernis sich nicht nur auf die Veräußerungs- bzw. Erwerbsverpflichtung bezieht, sondern auf den Vertrag im Ganzen. Formbedürftig sind alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (vgl. Palandt oben genannt § 311b Rdnr. 25 und Rdnr. 28).

Auch wenn hier der Bierlieferungsvertrag und der aufgrund der Ausbietungsgarantie im Zwangsversteigerungsweg zustande gekommene Erwerb des Gaststättengrundstücks ebenso wie die sonstigen “freiwilligen„ Leistungen (Vermittlung der Finanzierung, Übernahme der Insertionskosten bzw. Steuerberaterkosten, Darlehen) in einem unauflösbaren Zusammenhang in der Weise gestanden haben, dass die Verträge miteinander stehen und fallen sollten, so vermag dies allenfalls eine wirtschaftliche Einheit unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Bierlieferungsvertrages zu begründen. In diesem Zusammenhang kann nicht von einer rechtlichen Einheit in dem...

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