Normenkette

BGB § 13

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Aktenzeichen 9 O 508/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Rostock vom 12.4.2002 – 9 O 508/01 abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden über das Teil-Versäumnisurteil des LG Rostock vom 3.1.2002 – 9 O 508/01 hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.601,62 Euro (= 9.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 28.6.2001 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.601,62 Euro.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Automatenaufstellunternehmen, klagt gegen die Beklagten eine Vertragsstrafe i.H.v. insgesamt 9.000 DM aus einem nicht durchgeführten Automaten-Aufstellvertrag ein.

Die Beklagten planten im Jahre 2000 – in Gesellschaft bürgerlichen Rechts – (zusammen mit einem weiteren Mitgesellschafter) die Eröffnung einer Gaststätte „R.” in R. Zu diesem Zwecke mieteten sie zunächst Geschäftsräume in der W.-Straße an. Außerdem schlossen sie vor Geschäftseröffnung einen Bierlieferungsvertrag mit einer Brauerei ab. Nach diesen Abschlüssen kamen die Beklagten mit der Klägerin am 29.5.2000 über den Abschluss eines Automaten-Aufstellvertrages (GA Bl. 21 ff.) überein. Zu den für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen heißt es in dem von der Klägerin verwendeten Formularvertrag u.a.:

„3. Der Aufsteller …

g) kann Geräte nach einer Anzeigefrist von einer Woche abräumen, wenn der Kasseninhalt dieser Geräte nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht.

Das Rentabilitätsminimum liegt bei folgenden 4-wöchentlichen Nettoumsätzen pro Geräteart:

Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit 400,00 DM

Musik- und Videoautomat 100,00 DM

Flipper-, Billard- und Punkteautomat 300,00 DM

Kickerautomat 50,00 DM

Dartautomat und Touchgeräte 500,00 DM

Fahrsimulatoren klein/groß 500,00/900,00 DM

4. Der Kunde

a) verpflichtet sich, die von ihm zu treuen Händen übernommenen Geräte, die er äußerlich sauber erhalten wird, während der gesamten Öffnungszeiten seines Betriebes eingeschaltet und betriebsbereit zu halten. …

5. Können alle oder einzelne Automaten aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder nicht mehr aufgestellt werden, verwirkt der Kunde je Automat und nicht erfülltem Vertragsjahr eine Vertragsstrafe von 500 DM bei Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und von 300 DM bei sonstigen Automatenarten. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Aufstellers werden hierdurch nicht berührt.”

Der Beklagte eröffnete die Gaststätte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.6.2001 (Anl. K 6, GA Bl. 27) machte die Klägerin deshalb gegen sie unter Fristsetzung bis zum 27.6.2001 eine Vertragsstrafe geltend. Diese berechnete sie wie folgt:

Laufzeit des Automatenaufstellvertrages: 1.8.2000 bis 31.7.2010

– ein Musikautomat à 300 DM für 10 Jahre 3.000 DM

– zwei Unterhaltungsautomaten (ohne Gewinnmöglichkeiten) à 300 DM für 10 Jahre 6.000 DM

Gesamtbetrag: 9.000 DM

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Vertragsstrafenregelung sei nicht nach § 11 Nr. 6 AGBG a.F. unwirksam. Denn die Beklagten seien als Unternehmer i.S.v. § 24 AGBG a.F. anzusehen.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich, über das Teilversäumnisurteil vom 3.1.2002 hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.601,62 Euro (= 9.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 28.6.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Sie behaupteten, die von ihnen angemieteten Geschäftsräume seien zur Führung einer Gaststätte nicht konzessionsfähig gewesen.

Das LG wies die Klage – mit Ausnahme eines der Klägerin zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruches – über den bereits mit Teil-Versäumnisurteil vom 3.1.2002 entschieden worden war – ab. Es erkannte, die Beklagten seien als Existenzgründer Verbraucher (§ 13 BGB), nicht Unternehmer i.S.v. § 24 AGBG a.F. Deshalb komme zu ihren Gunsten § 11 Nr. 6 AGBG a.F. zur Anwendung. Ziff. 5 im Automaten-Aufstellvertrag kollidiere mit § 11 Nr. 6 AGBG a.F. und sei unwirksam.

Zur Begründung führte das LG – im Wesentlichen unter Wiedergabe der Kommentierung von Micklitz im Münchener Kommentar (vgl. Micklitz in MünchKomm/BGB, §§ 1240; AGBG, 4. Aufl., § 13 BGB Rz. 38–41) aus:

Die Formulierung in § 13 BGB gebe keinen direkten Aufschluss darüber, ob der Existenzgründer als Verbraucher oder als Unternehmer einzustufen sei. Auch bei § 14 BGB fehle eine Klarstellung, wenngleich der Unternehmerbegriff daran gekoppelt sei, dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes „in Ausübung” der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgte.

An gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in den ein...

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