(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Das Ehrenbeamtenverhältnis kann aufgrund einer Rechtsvorschrift auch anders als durch Ernennung begründet werden.

 

2.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; § 32 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. 3Es endet ferner durch Abwahl, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

 

3.

Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG sowie § 8), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 10 Abs. 3), die Laufbahnen (§§ 14 bis 26), die Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung (§§ 13 bis 16 BeamtStG sowie §§ 27 bis 29), den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, §§ 25 bis 32 BeamtStG sowie §§ 37 bis 48), die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf (§ 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG), die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG), die Wohnung (§ 57), die Aufenthaltspflicht (§ 58), Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG sowie § 61), den Arbeitsschutz (§ 62), die Arbeitszeit (§ 73), die Nebentätigkeit (§§ 82 bis 84), den Landespersonalausschuss (§§ 99 bis 105), die besonderen Beamtengruppen (§§ 106 bis 118), Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit ((§ 119 Abs. 3, soweit die erzielten Vergütungen aufgrund der Ausübung der dort erwähnten Ehrenämter den Betrag von 4 000,00 Euro in einem Jahr nicht übersteigen, und Abs. 4)[1] [Vom 24.11.2020 bis 05.10.2021: § 119 Abs. 4; Bis 23.11.2020: § 119 Abs. 2] ).

 

(2) 1Die Ernennung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ist nichtig, wenn die Ernannten im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durften. 2Die oder der Dienstvorgesetzte hat nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes den Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

 

(3) 1Die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind entlassen, wenn sie nach der Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses eine Tätigkeit aufnehmen, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. 2Durch Wahl berufene Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind auch entlassen, wenn nach der Ernennung eine Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt. 3§ 30 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(4) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

[1] Geändert durch Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes. Anzuwenden ab 06.10.2021.

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