(1) 1Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. 2Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit Ablauf des auf die Zustellung der Entlassungsverfügung folgenden Monats ein.

 

(2) 1Nach ihrer Entlassung haben die früheren Beamtinnen und Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Ihnen kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 3Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die früheren Beamtinnen und Beamten sich ihrer als nicht würdig erweisen.

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