Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Einschüchterung
Der Entscheidung lag der Fall eines Beamten auf Probe bei der Feuerwehr in Bremen zugrunde.
Beamter auf Probe bedrohte seine Ex-Freundin
Der Beamte hatte eine Auseinandersetzung mit einer Frau, mit der er eine außereheliche Beziehung unterhalten hatte.
Er hatte Patientendaten von Notfallopfern fotografiert und diese an die Frau weitergegeben. Ihm war deshalb in einem Strafverfahren vorgeworfen worden, eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b des Strafgesetzbuches (StGB) begangen zu haben. Außerdem habe er gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen.
Um die Frau daran zu hindern, dies öffentlich zu machen, plante der Beamte, sie mittels Körperverletzungen und Todesdrohungen einzuschüchtern. Bei einer Rangelei hatte er ihr zugebrüllt, dass er sie umbringe, wenn er nochmal was von ihr hören werde. In Chats einer WhatsApp-Gruppe kündigte er seinen Freunden gegenüber an, die Frau töten zu wollen.
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Die Feuerwehr entließ den Beamten im Jahr 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie ihn als nicht charakterlich geeignet für den Dienst ansah. Durch sein instabiles, reizbares und nicht deeskalationsbereites und unehrliches Verhalten sei das Vertrauen in ihn nachhaltig gestört. Eine Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit einer Bedrohung sei nicht mit dem Bild eines integren Feuerwehrbeamten vereinbar.
Dagegen richtete sich der Eilantrag des Beamten.
Verwaltungsgericht: Charakterliche Mängel rechtfertigen die Entlassung
Das Verwaltungsgericht Bremen stimmte mit der Sichtweise des Dienstherrn überein.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist eine wertende Entscheidung. Es genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen.
Das Gericht stellte fest, dass der Dienstherr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass - im Hinblick auf die charakterlichen Mängel, die aus dem in den strafrechtlichen Verfahren festgestellten Verhalten des Antragstellers resultieren - eine weitere Tätigkeit des Antragstellers bei der Feuerwehr nicht möglich ist.
Die genannten Vorkommnisse tragen, so das Verwaltungsgericht, in der Gesamtschau die Einschätzung, der Antragsteller werde den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung nicht gerecht. Das Vertrauen seines Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers sei durch dessen Verhalten im Rahmen der Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Freundin offenkundig und nachhaltig erschüttert worden. Eigenschaften wie ein Unrechtsbewusstsein sowie ein stabiles, kontrolliertes und deeskalierendes Verhalten im Falle von zwischenmenschlichen Konflikten seien für Feuerwehrbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam.
Weiterbeschäftigung nicht zumutbar
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Antragsteller durch sein zielgerichtetes, eigennütziges und menschenverachtendes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass - trotz ordentlicher dienstlicher Leistungen - ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner künftigen dienstlichen und außerdienstlichen Lebensführung nicht mehr bestand, weshalb es dem Dienstherrn nicht zumutbar war, den Beamten weiter im Dienst zu belassen (VerwG Bremen, Beschluss v. 27.1.2022 , 6 V 2013/21).
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