(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren.

 

(2) 1Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. 2Ist mit der Abordnung oder der Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

 

(3) Für landesinterne Körperschaftsumbildungen gelten die §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. 2Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 3Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. 4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

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