(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für die Beamtinnen und Beamten

 

1.

des Landes,

 

2.

der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie

 

3.

der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln oder Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.

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